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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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K. S. gewährt (thun, gönnen und erlauben) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechtem Wissen aus ksl.er Macht (von römischer kayserlicher macht) dem edlen Erkinger von Seinsheim, Herrn zu Schwarzenberg (der edel Erkinger von Sainßheim, herr zu Schwartzenberg), seinem Rat, angesichts der treuen Dienste, die Erkinger ihm, S. in dessen Angelegenheiten (in unseren geschefften) geleistet hat und die Erkinger und dessen Erben dem K. und seinen Nachfolgern noch künftig leisten sollen, aus besonderer Gnade das Recht, den Markt zu Seinsheim (Sainßheim), der zu deren erblichem Eigengut gehört (der ir aigen und väterlich erb ist), mit Gräben, Mauern, Pforten, Türmen, Werken2 und anderen Sachen nach deren eigenem Willen zu befestigen und zur Stadt zu erheben (zu einer statt machen). Des Weiteren erlaubt S. Erkinger und dessen Erben, einen Wochen- und einen Jahrmarkt an von ihnen frei gewählten Tagen in Seinsheim abzuhalten, und verleiht ihnen die Gnade, die Hochgerichtsbarkeit in- und außerhalb der Stadt, jedoch innerhalb der Seinsheimer [Burgfried-]Grenzen auszuüben (alda sie auch stockh und galgen, reder setzen, halßgericht und alle andere gerichte hoch und nider, innwendig und ußwendig, und doch in den begriffen zu Sainsheim geherend, ungeverlich haben und der gebrauchen). Schließlich sollen sie [Erkinger und dessen Erben] in der Stadt ungehindert dieselben Freiheiten genießen, welche die Reichsstädte von Rechts und Gewohnheit wegen besitzen, jedoch ohne ihn, das Reich, jemanden anderen und andere in der Umgebung liegende (dabey gelegen) Städte in ihren Märkten, Gerichten und Rechten zu beeinträchtigen (nach Kop.). Arenga: Wiewol unser kaißerlich wirdigkeit allen unsern und des reichs getreuen genadt und miltigkeit mitzutheilen und jedtlichem seins verdiensts zu ergötzen altzeit willig und berait ist, so sein wir doch von angeborner güte mer genaigt, dann [!] gütlich zu thun und unser fürderung und guten willen zu beweisen, die sich vor vil zeiten hero unsers diensts mit allem gehorsam gefleißiget und daran nichts gespart haben, weder leib noch gut (nach Kop.).

Originaldatierung:
am sontag nach sandt Bartholomes tag, 48 ‒ 251 ‒ 15 ‒ 2
Kanzleivermerke:
KV: Ad mandatum domini imperatoris Hermannus Heecht (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert.3 ‒ Kop. dt.: einfache Abschrift aus dem 16. Jh. (Siegelankündigung für Majestätssiegel) in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand Sbírka rukopisů Český Krumlov, Sign. Hds. 214, fol. 3v–4v (B); zwei Abschriften aus dem 17. und eine Abschrift aus dem 18. Jh. im StA Nürnberg, Bestand Archiv Fürsten von Schwarzenberg, Urk. Nr. 213a (C, D und E).4

Anmerkungen

  1. 1Das Regierungsjahr im Reich wurde irrtümlich mit fünfundzwainzigst[en] anstatt vierundzwainzigsten abgeschrieben.
  2. 2In B ackern; weckhern emendiert nach C.
  3. 3Nach Mitteilung Kurt Andermanns war die Ausfertigung im Besitz der Gemeinde Seinsheim und ist im Schloss Wässerndorf, wohin sie am 27. März 1945 zwecks sicherer Verwahrung verbracht worden war, am 5. April 1945 vernichtet worden.
  4. 4Bis zum Jahr 2012 in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand Velkostatek Schwarzenberg, aufbewahrt ‒ siehe dazu die Aufnahmekriterien in der Einleitung dieses Bandes.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 170, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c6be52dc-f14b-465e-bd6e-d7562d817c5f
(Abgerufen am 28.03.2024).