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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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Kg. S. bestätigt und erneuert (vernewen, bestetigen und confirmieren) mit wohlbedachtem Mut und rechtem Wissen und aus kgl.-böhmischer Macht (als ein kunig zu Behem) Sigismund Klaritz (Sigmund Claritz), dem Budweiser Stadtrichter (richter zum Budweis), Margaretha (Margareten) [Kutrer],1 der Tochter des Budweiser Stadtrichters Wenzel Klaritz (Wenczlaw Claritz), und ihren Erben aufgrund ihrer Bitten und angesichts der treuen Dienste, die Sigismund Klaritz ihm, S. und der Böhmischen Krone (uns und der cron zu Behem), im Besondern gegen die Ketzer und die Hussiten in Böhmen (sunderlich ycz wider die keczer und hussen zu Behem), geleistet hat und in Zukunft noch leisten soll, die Urkk. und Privilegien über das Stadtgericht zu Budweis (gericht zum Budweis), welche sie von seinen Vorfahren, den böhmischen Kgg.n, erhalten haben und von denen die Urk. seines Bruders, Kg. Wenzels [IV.] von Böhmen, wörtlich inseriert wird: Kg. Wenzel [IV.] bestätigt die zwischen Sigismund Klaritz und Margaretha, der Tochter des ehemaligen Stadtrichters Wenzel Klaritz, unter folgenden Bedingungen abgeschlossene Vereinbarung: Sigismund Klaritz und dessen Erben sollen das Stadtgericht mit der Grabmühle und Margaretha mit deren Erben wiederum die dem Stadtgericht zugehörige Hofmühle behalten.2 Die Einkünfte aus der Maut des Stadtgerichts sollen auf beide Seiten gleichmäßig verteilt werden. Schließlich soll der jeweilige Teil der Einkünfte des Stadtgerichts, das nur mit beiderseitiger Zustimmung verkauft werden darf, nach dem etwaigen Aussterben von Sigismunds bzw. Margarethas Erben von der jeweils anderen Seite erworben werden. Dat. 1407 März 17, Prag.3 S. erklärt diese Urkk. und Privilegien in allen iren puncten, clauseln und artickeln, als ob sie wörtlich inseriert wären, und namentlich die inserierte Urk. Kg. Wenzels für immer gültig und gestattet Sigismund und Margaretha, diese überall (an allen enden) ungehindert gebrauchen und genießen zu können.

Originaldatierung:
am nechsten dinstag nach sant Ulrichs tag, 36 ‒ 12 ‒ 2
Kanzleivermerke:
KVr: Ad mandatum domini regis Franciscus prepositus Strigoniensis. – KVv: R(egistrata) Henricus Fije.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. dt. mit leicht beschädigtem wachsfarbenen Majestätssiegel (Posse 13/3) am Perg.-streifen, in SOA Třeboň ‒ SOkA České Budějovice, Bestand AM České Budějovice, Inv. Nr. 24, Sign. I/24 (A).

Auszug: CIM III, S. 28‒29, Nr. 22.

Reg.: RI XI, Nr. 4881.

Lit.: Schmidt, Südböhmen, S. 232; Janoušek, Rod Klariců, S. 1–13; Šimeček, České Budějovice, S. 21.

Kommentar

Die Bestätigung der Vereinbarung zwischen zwei Zweigen der Patrizierfamilie Klaritz durch Kg. Wenzel IV. vom 1. März 1407 beendete den Streit, der 1405 nach dem erbenlosen Tod des Stadtrichters Wenzel Klaritz ausgebrochen war.4

Anmerkungen

  1. 1Die Gattin des Budweiser Bürgers Nikolaus Kutrer und dann des Fleischers Janek (Hanns), siehe Janoušek, Rod Klariců, S. 7.
  2. 2Kg. Wenzel II. bestätigte der Patrizierfamilie Klaritz den Besitz beider Mühlen schon im Jahr 1296 – siehe CIM II, S. 126–127, Nr. 64. Die Grabmühle befand sich an der Mündung des Mühlbachs (Mlýnská stoka) in die Moldau. Der Mühlbach führte das Wasser in den Stadtgraben, woraus der Name Grabmühle abgeleitet wurde. Die Hofmühle befand sich auch vor der Stadtmauer gegenüber der Grabmühle am rechten Ufer der Moldau; siehe Janoušek, Rod Klariců, S. 2–7; Pletzer, Mlýny, S. 285.
  3. 3Ed.: CIM II, S. 1065–1070, Nr. 812.
  4. 4Janoušek, Rod Klariců, S. 7–8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 55, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bf99df97-c5d1-420c-a4c1-a09a38507aef
(Abgerufen am 28.03.2024).