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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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K. S. – der anführt, dass er verschiedene Möglichkeiten (manichveldicliche wege) der Unterstützung für das Bistum Würzburg (Wurczburg) erwogen hat, das vor anderen Stiften mit Würden und Ehren erhöht und geziert, jedoch von Krieg und Raubzügen verheert wurde. Da er aber von seinen Einkünften wegen anderer Angelegenheiten im Reich keine Unterstützung zu leisten vermag, hat er keinen anderen Weg gefunden, als dass das Herzogtum Franken die entsprechende Geldsumme aufbringen muss (und haben doch keinen erfinden mogen, dann das das mit gemeiner hulff und steur czu gee und durch das lannd zu Francken ein trefflich gelt uffgehaben werde, wann wir das von unsern nuczen nit wohl vormogen [!] ander gescheff halben des heiligen richs). Er, S. will als Herr und Schirmherr (schirmer) des Stiftes diesem und dessen Kirchenpatron [dem heiligen Kilian] (den liben heiligen den patron derselben kirchen) Wohlwollen und Ehre erweisen zumal er weiß, dass die Sache des Bistums für das Reich sowie die Böhmische Krone (umb des richs und der cron zu Behem mercklicher sache willen) von großer Bedeutung ist – setzt (setzen und machen) mit gutem Rat seiner Fürsten, Edlen und Getreuen und rechtem Wissen aus ksl.er Machtvollkommenheit (von Romischer keiserlicher machtvolkomenheit) zum Lob Gottes und zur Ehre des hl. Kilian (got zu lobe und dem heiligen hern sand Kylian und seinen gesellen, zu dem wir sunderlich geneigt sein, zu eren) sowie zur Besserung der dem Bistum zugefügten Schäden (zu steur und widerbringen und solich swer krig und rauberey zu verkomen) fest, dass an allen Zollstätten des Bistums Würzburg zu Wasser oder zu Land (zollen, die derselben stifft vormols hat und demselben stiffte zusteen uff wasser und uff lannde) auf acht Jahre vom nächsten 22. Februar an (von sand Peters tag ad cathedram nechstkunnftig acht gancze jar aus) zusätzlich zu den alten Zollsätzen von jedem Fuder Wein noch ein rheinischer Gulden (uber das, das vormals von sollhen zollen gefellet, von yedem fuder weins, das do durch gefurt wirdet, einen rinischen guldin landswerung nach markzal) ohne jedes Hindernis entrichtet werden soll. S. und seine Nachfolger sollen dieses Recht aus eigenem Antrieb oder auf jemandes Beschwerde (anbringen) innerhalb der genannten Frist nicht aufheben; ein solcher einseitiger Widerruf wird kraftlos bleiben. Von der Zollzahlung sind allerdings diejenigen Fürsten, Grafen, Herren, Ritter und Edelknechte befreit, die Wein und Getränke in ihre eigenen Häuser [zum Eigenbedarf] liefern lassen (doch so sullen fursten, graven, hern, ritter und edel knechte von irm wein und getranck, das sie in iren heusern ungeverlich [nützen und bedürffen, des obgenant zollß nit geben, und sollen daß auch an den zollen gelaublich]2 furbrengen lassen). Des Weiteren gebietet (bevellen) S. Bischof Johann [II.] von Würzburg (dem erwirdigen Johannsen bischoff zu Wurczburg, unserm fursten und lieben andechtigen), dessen Nachfolgern oder demjenigen, den der Bischof bevollmächtigt, die zusätzlichen Zollgebühren (zoll, der also uber das stifts zu Wurzburg alte zolle gevellet) einzuheben und zum Nutzen und zur Wiederherstellung des Stifts getreulich zu verwenden (zu bestellen, uffzuheben und einzunemen und den ouch getreulich zu wenden und zu keren zu widerbringung desselben stiffts […] in massen als wir in bevolhen haben). Der K. und seine Nachfolger verpflichten sich, das Bistum gegenüber jedermann, welchen Standes auch immer, mit entsprechenden Mitteln (mit notdurftigen sachen) bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu unterstützen (hanthaben, schuczen und schirmen). Deswegen gebietet S. seinen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Herren, Freien, Dienstleuten, Burggrafen, Pflegern, Amtleuten, Richtern, Bürgermeistern, Räten, Gemeinden (gemeinschafften) der Städte, Märkte und Dörfer und allen seinen und des Reichs Untertanen,3 die bischöflichen Zöllner und Amtleute an der Einhebung des vorgenannten Zolls in keiner Weise zu hindern, sondern diese zu unterstützen, unter Androhung seiner schweren Ungnade und einer Pön von 40 Mark lötigen Goldes (xl marck lotigs geldes), die zur einen Hälfte an das Reich und zur anderen an den Bischof zu Würzburg zu bezahlen wäre. Demjenigen, der beim Bezahlen des Zolls betrügt (wer den obgenanten zol frevelich verfure), soll der transportierte Wein zusammen mit Wagen, Pferden und Geschirr beschlagnahmt und wie die genannte Pön aufgeteilt werden. Schließlich beauftragt und bevollmächtigt (bevolhen und gancz macht gegeben) S. den Bischof von Würzburg und dessen Nachfolger, die Zollstätten jetzt oder während der achtjährigen Frist an jeglichem Ort einzurichten, wo Wein nach Ansicht des Bischofs, der Zöllner oder der Amtleute gewöhnlich transportiert wird (mogen zum besten und nuczlichtem legen an solchen ortten und enden, wo sie ader [!] ire zolner und amptleute duncken, do solche wein ausz und ingeen), wobei der schon einmal mit der Gebühr belegte und durch die Zollstelle geführte Wein mit einem sichtbaren Zeichen markiert werden soll, um die Verdoppelung der Steuerabgabe zu verhindern (wo solche wein einsmals den obgenanten zoll geben, so sollen die durch die andere zolle […] furbas ungezollet geen, das dann die die solche wein furen, mit semlichen zeichen, die man in geben wirdet, furbregen [!] sollen). Arenga: Wann wir und [er]4 maniger sorgveldikeit, die wir haben on underlosz zu gutem wesen und state des heiligen richs und aller siner undertanen, sunderlich furstentum und solcher mercklicher gelide, doruff das heilige riche gestifftet ist, offt dick betrachtet haben (nach Kop. B).5

Originaldatierung:
an Unser Lieben Frawen [tag]1 Nativitatis, 51 ‒ 27 ‒ 18 ‒ 5
Kanzleivermerke:
KVr: Ad mandatum domini imperatoris Hermannus Hecht (nach Kop. C).

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert.6 ‒ Kop. dt.: Registereintrag in HHStA Wien, RR L, fol. 49v–50r (alt: 50v–51r) (B); einfache Abschrift eines Vidimus des Abtes Friedrich von Münchsteinach vom 15. April 1439 (Siegelankündigung für Majestätssiegel) aus dem 17. Jh. im StA Nürnberg, Bestand Archiv Fürsten von Schwarzenberg, Urk. Nr. 233 (C).7 ‒ Altes Reg.: dt. Kurzreg. in den Regg. zu Erkinger von Seinsheim aus dem 19. Jh. in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand RA Schwarzenberků Hluboká nad Vltavou, Akten, Fasc. 277, Nr. 32 (D).

Reg.: RI XI, Nr. 12074.

Lit.: Wendehorst, Bistum Würzburg, II, S. 149 (mit falschem Tagesdatum 5. September).

Kommentar

Siehe den Kommentar zum Reg. Nr. 227.

Anmerkungen

  1. 1Ergänzt nach C.
  2. 2In B sichtlich durch Versehen des Schreibers (infolge Zeilensprungs der Vorlage?) entfallen; ergänzt nach C.
  3. 3In B die Adressaten des Befehls verkürzt gefasst mit allen und iglichen fursten, geistlichen und werntlichen etc.; die taxative Aufzählung ergänzt nach C.
  4. 4er ergänzt nach C.
  5. 5Die knappe Arenga geht ansatzlos in die Narratio über.
  6. 6Das Orig. Perg. dt. befindet sich im StA Würzburg, Bestand Würzburger Urkunden, Sign. WU 35/1.
  7. 7Bis zum Jahr 2012 in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand Velkostatek Schwarzenberg, aufbewahrt ‒ siehe dazu die Aufnahmekriterien in der Einleitung dieses Bandes.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 226, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/bf714a5d-7ffc-4c24-94db-41d936ee1618
(Abgerufen am 19.04.2024).