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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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Kg. S. teilt dem edlen Erkinger von Seinsheim mit, was ihm der Egerer Gesandte Nikolaus Schlick (Niclas Sligk) dargelegt hat: Die Egerer Bürger würden es gerne vermeiden (ubertragen), dass Erkinger gegen Jakoubek (den Jacobken) [von Wresowitz]2 und die Tachauer (die von Tachow) Angriffe aus der Stadt Eger heraus und beim Rückzug in diese hinein führt (usz der stat und dorein […] nit angreiffest), weil sie mit jenen zur Vermeidung existentieller Schäden (iren grüntlichen schaden zu vermeyden) einen Waffenstillstand (vorred) mit einer Kündigungsfrist von vierzehn Tagen geschlossen haben. Sie möchten den Waffenstillstand nicht brechen, außer sie wissen, dass der Krieg [gegen die Hussiten] wieder aufgenommen und beständig betrieben wird und sie nach der Kündigung des Waffenstillstands nicht im Stich gelassen werden (sy wusten dann, das der kryeg endlich geordent und bestät und sy hinfur, wann sy die vorred ufsagten, nit gelassen wurden). S. bedauert, dass man die militärischen Aktionen so leichtfertig betreibt und dass nur wenige Kriegsleute [Heinrich] Nothafft zu Hilfe reiten (nu sehen wir, daz man so lyderlich zu den sachen tut und das wenig volks dem Nothafft zureytet), sodass S. unklar ist, wie die Ereignisse ausgehen werden. Unter diesen Umständen will er vermeiden, dass die Egerer geschädigt werden (wir wollten doch der guten leutt ungern verwarlozen) und bewilligt ihnen, den Waffenstillstand bis zur Nürnberger Reichsversammlung fortzusetzen (dorumb so haben wir in gegünnet, das sy also sitzen biss wir sehen, wie die sache zu Nuremberg eyn gang gewynnen wol).

Deswegen gebietet (dorumb so ist unser meynung) S. Erkinger, sich weiterer Kampfhandlungen zu enthalten und die Stadt Eger [lediglich] zu verteidigen, damit sie nicht durch Ausfälle und Gegenangriffe Schaden erleidet. Wenn Erkinger die Hussiten doch angreifen will, soll er zu seinem Hauptmann reiten und den Angriff von dort aus oder von anderswo führen (wilt du die feind icht angreiffen, du magst doch wol zu dein houptman draben, oder das von andern enden tun), damit der Waffenstillstand der Stadt Eger nicht verletzt wird. Unter diesen Bedingungen wollen die Egerer Erkinger mit seinen Truppen bereitwillig in ihrer Stadt lagern lassen und dadurch ihren guten Willen (fruntschafft und guten willen) erweisen. Wenn Erkinger aber andere Feinde in Böhmen außer jene zwei Parteien (partye), mit denen die Egerer den Waffenstillstand geschlossen haben, angreifen will, darf er das auch von Eger aus tun.

Originaldatierung:
an sandt Barbaren tag, XLIIII – XXI – XI
Kanzleivermerke:
KVr: Ad mandatum domini regis Caspar Sligk. – KVv: Ohne RV. – Adresse verso: Dem edeln Erkinger von Sawnszheim hern zu Swartzemberg unserm Rat und lieben getruen.

Überlieferung/Literatur

Orig. Pap. dt. litterae clausae mit Fragmenten eines verso aufgedrückten roten Verschlusssiegels (Posse 13/4) unter Papieroblate, in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand RA Schwarzenberků Hluboká nad Vltavou, Urkk., ohne Sign. (A). – Kop. dt.: Abschrift aus dem 19. Jh. im StA Nürnberg, Bestand Archiv Fürsten von Schwarzenberg, Urk. Nr. 194 (B).3 – Altes Reg.: dt. Kurzreg. in den Regg. zu Erkinger von Seinsheim aus dem 19. Jh. in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand RA Schwarzenberků Hluboká nad Vltavou, Akten, Fasc. 277, Nr. 29 (C).

Lit.: Hledíková, Erkinger, S. 82–83.

Anmerkungen

  1. 1Das Jahr ergibt sich aus den Regierungsjahren.
  2. 2Das Prädikat des mächtigen nordböhmischen Hussitenhauptmanns kann aus dem historischen Kontext ergänzt werden.
  3. 3Bis zum Jahr 2012 in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand Velkostatek Schwarzenberg, aufbewahrt – siehe dazu die Aufnahmekriterien in der Einleitung dieses Bandes.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 134, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b773c87a-4a75-4dc5-bfdb-1748eda3bd23
(Abgerufen am 25.04.2024).