Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

Sie sehen den Datensatz 219 von insgesamt 257.

K. S. [zusammen mit dem edlen Johann von Ústí?] einerseits und der edle Ulrich von Rosenberg andererseits treffen eine Abmachung, wonach Ulrich u. a. das Gut Lomnitz [an der Lainsitz] mit allem Zubehör mit Ausnahme des großen Teiches dem edlen Johann von Ústí innerhalb einer mit diesem vereinbarten Frist abtreten soll.

Überlieferung/Literatur

Orig. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Brief S.s an Ulrich von Rosenberg vom 25. Juni 1437 (siehe Reg. Nr. 216), in dem S. Ulrich im Anschluss an die zwischen ihnen getroffene Abmachung zur schnellen Übergabe von Lomnitz auffordert. Aus der Formulierung "wie zwischen uns abgesprochen wurde" (jakož mezi námi úmluva se stala) geht nicht klar hervor, ob es sich um eine mündliche Abmachung oder um ein schriftlich fixiertes Abkommen handelte. Der Herrschaftspraxis S.s würde ein schriftliches Abkommen durchaus entsprechen, eine bloß mündliche Abmachung lässt sich jedoch nicht ausschließen.

Kommentar

Den Inhalt der Abmachung zwischen S. und Ulrich von Rosenberg kennen wir nur teilweise. Ulrichs Verpflichtung, Lomnitz an Johann von Ústí abzutreten, wurde wohl durch irgendeine Gegenverpflichtung S.s aufgewogen, die am 25. Juni 1437 – zumindest S. zufolge – bereits erfüllt worden war (my všechny věci tobě jsme dokonali, což jsme dokonati jměli). Wir wissen jedoch nicht, worum es sich konkret gehandelt hat. Auch entzieht sich unserer Kenntnis, ob Johann von Ústí in diese Vereinbarung involviert war. Darauf deutet jedenfalls die Formulierung im Brief vom 25. Juni 1437 hin, wonach Ulrich die Abtretung des Gutes Lomnitz sowohl S. als auch Johann von Ústí versprochen hatte (jakož nám i jemu slíbil to učiniti).

Die Abmachung zwischen S. und Ulrich von Rosenberg über die Burg Lomnitz dürfte mit der Verpfändungsurk. S.s für Johann von Ústí über Lomnitz vom 23. März 1437 in zeitlichem Zusammenhang gestanden haben.2

Anmerkungen

  1. 1Zur Datierung siehe die Angabe zur Überlieferung sowie den Kommentar.
  2. 2Siehe Reg. in I, S. 497, Nr. 13 bzw. RI XI, Nr. 11736.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 215, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ad6565ea-bc50-4b4e-bc0d-ca3d4a6aac83
(Abgerufen am 19.04.2024).