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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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Kg. S. verpfändet Erkinger von Seinsheim die Stadt Kaaden um eine gewisse Geldsumme für den Unterhalt einer bestimmten Anzahl an Soldaten.

Überlieferung/Literatur

Orig. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus der Narratio in der Verpfändungsurk. vom 9. September 1422 (siehe Reg. Nr. 64), in der eine ältere Schuld S.s in der Höhe von 2.490 Schock böhmischer Groschen für den Unterhalt der Söldner erwähnt wurde, die nur teilweise durch eine Verpfändung von Kaaden versichert wurde (darnach sein wir im schuldig worden drithalb tausent schock behemischer groschen minner zehen schokh, dorumb er unns seit mitfasten nechst vergangen ein summ leute bis uff datum diess brieffs gehalten hat, für desselben geldes einsttheils wir im den Kadan vor auch sunder verschrieben haben).

Kommentar

Den Terminus ante quem bildet die Ausfertigung der Verpfändungsurk. S.s vom 9. September 1422 und den Terminus post quem bildet die Eroberung der Stadt Kaaden durch antihussitische Kontingente am 8. September 1421.2 Als der wahrscheinlichste Termin erscheint jedoch der 18. März 1422 (Mittfasten) oder die Zeit um diesen Tag, ab dem Erkinger die Soldaten bereitstellte.

Anmerkungen

  1. 1Zur Datierung siehe die Angabe zur Überlieferung sowie den Kommentar.
  2. 2Hlaváček, Beginnings, S. 55–56.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 63, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/acf17557-a25a-4d28-8b35-248705f52bb8
(Abgerufen am 29.03.2024).