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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. teilt dem Bürgermeister und Rat von Eger mit, dass er die Burgpflege daselbst an Erkinger von Seinsheim verschrieben habe.

Überlieferung/Literatur

Orig. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Brief Erkingers von Seinsheim an den Bürgermeister und Rat der Stadt Eger (Orig. Pap. dt. mit Spuren eines Verschlusssiegels in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Kart. 543, Fasc. 762, Inv. Nr. A 4503 [alt: A 3603]), der am Samstag vor dem Michaelstag ausgestellt wurde und zum 28. September 1420 datiert werden kann.2 Erkinger teilt dem Stadtrat mit, dass Kg. S. ihm das [Burgpflege-]Amt zu Eger verschrieben habe,3 legt das diesbezügliche Mandat S.s an die Egerer bei (in disem gegenwertigen meins gnedigen hern des königs brive werdet ir wol vernemen, wie ouch sein gnade schreibet, als von des amptes wegen czu Eger, das mir dann von seiner künigklichen gnade bevalhen und verschriben ist) und bittet sie um die Unterstützung bei der Amtsübernahme (das sulichs ampte zu meinen hannden kome).

Lit.: Hledíková, Erkinger, S. 81.

Kommentar

Das verschollene Mandat S.s hängt inhaltlich sehr eng mit der ebenfalls verlorenen Bestellungsurk. zusammen (siehe das Reg. Nr. 27), durch die S. die Egerer Burgpflege an Erkinger von Seinsheim übergeben hat. Das Mandat dürfte gleichzeitig mit oder unmittelbar nach der Bestellungsurk. ausgestellt worden sein; zu dessen Datierung gilt somit das Gleiche, was bereits im Kommentar zur verlorenen Bestellungsurk. gesagt wurde: den terminus ante quem stellt das Datum des Briefs Erkingers dar, das nur mit 28. September 1420 aufgelöst werden kann, den terminus post quem bestimmt die letzte Nennung des früheren Burgpflegers Wenzel von Dohna (18. Juni 1420).4 Dies scheint die Ansicht von Zdeňka Hledíková zu korrigieren, die den angeführten Brief Erkingers in die Jahre 1425–1428 datiert und die verlorenen Urkk. S.s nur als einen Ausdruck der erfolgslosen Verhandlungen zwischen Erkinger und S. über die Übergabe der Egerer Burgpflege interpretiert hat.5

Anmerkungen

  1. 1Zur Datierung siehe die Angabe zur Überlieferung sowie den Kommentar.
  2. 2Zur Datierung des Briefs Erkingers siehe den Kommentar zu Reg. Nr. 27.
  3. 3Zu diesem anderen Dep. S.s siehe Reg. Nr. 27.
  4. 4Siehe den Kommentar zu Reg. Nr. 27.
  5. 5Hledíková, Erkinger, S. 81.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 28, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fa0d36f9-835b-4176-9da3-1f2c8265a4f6
(Abgerufen am 28.03.2024).