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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. teilt seinem Schwager [Johann von Zollern, Burggrafen von Nürnberg]2 mit, dass er vernommen habe, dass Johann den [Bürgern] von Eger, die seinem Bruder, Kg. Wenzel [IV.], und der Böhmischen Krone zugehören, feindselig gegenüberstehe (ettwas unwillen und ungunst czu den von Eger trage). Laut den Egerern hätten Burggraf Johann und dessen Leute sie in nie zuvor dagewesenem Ausmaß geschädigt und bedrängt. Darüber hinaus hätten sich die Egerer vor ihm, S. brieflich beschwert, dass ein Kabes, ein Untertan des Fritz von Meienthal, eines Dieners Johanns, die Egerer Untertanen von Marktredwitz vor das Landgericht [der Burggrafschaft] Nürnberg geladen (wie die iren, die von Redwitz, einer genant Kabes, der Fritschen [!] von Meyental dinem diener czugehoret, fur das lantgericht czu Nüremberg geladen), und der genannte Fritz von Meienthal den Egerern mit Brand und Raub Fehde angesagt hätte (und in ouch derselb Fritz von Meyental ouch selbs mit brant und raub abgesagt haben), was die alten Gewohnheiten und durch die römischen KK. und Kgg. gewährten Freiheiten der Stadt Eger verletze und ihm, S. sehr zuwider sei. Die Egerer hätten ihn, S. als einen rechtmäßigen Erben der Böhmischen Krone (als einen rechten erben der crone zu Beheim nach unserm lieben bruder) gebeten, sie in ihrer Not zu beschützen und ihnen seine Unterstützung zu erweisen. Daher ersucht er Johann (begeren […] von diner liebe und bitten die ouch mit allem flisse), jegliche Feindschaft den Egerern gegenüber aufzugeben und diesen keinen Schaden mehr zuzufügen bzw. durch dessen Leute zufügen zu lassen. Johann soll seine Leute auch dazu bewegen, die genannte fremde und ungewonliche Vorladung bzw. die Fehdeansage zurückzuziehen und die Egerer damit nicht mehr zu belästigen. Wie S. nämlich von den Egerern erfahren habe, hätten sie nie aufgehört und hätten auch künftig nichts anderes im Sinn, als sich Johann und dessen Leuten gegenüber recht und billig zu verhalten (Wann wir an in versteen, daz si dir und den dinen nye glichs und rechts ußgegangen weren und noch ungern ußgeen wolden). Schließlich verlangt S. von Johann eine schriftliche Antwort, die dieser noch demselben Boten aushändigen soll [der ihm diesen Brief S.s zugestellt hat] (Din verschriben antwort by disem botten) (nach Kop.).

Originaldatierung:
am suntag nach sand Philippi vnd Jacobi tag der heiligen czwelfbotten; XXXI – 7

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop. dt.: Zeitgenössische einfache Abschrift auf Papiereinzelblatt in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Kart. 537, Fasc. 752, Inv. Nr. A 4422/47 (alt: A 3522/47) (B).

Reg.: RI XI, Nr. 2246 (fälschlich zum 3. Mai); CIM II, S. 1177, Kommentar zu Nr. 870 (tsch.).

Lit.: Gradl, Geschichte, S. 335 (falsch zum 3. Mai).

Kommentar

Der Brief hängt mit dem längeren Streit zwischen der Stadt Eger und dem Nürnberger Burggrafen Johann von Zollern zusammen, der nach einer längeren Vorgeschichte in den Jahren 1413–1417 seinen Höhepunkt erreichte.3 Zu den Ereignissen der Jahre 1412/13 und der ersten Intervention S.s zugunsten der Stadt Eger im Jahr 1413 siehe bereits Regg. Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und Kommentar zu Reg. Nr. 2.

Im Jahr 1417 gelangte der Streit zu einem Ende, indem die Stadt Eger auf die Lehnshoheit über die strittigen Burgen Neuhaus an der Eger und Selb samt 28 Dörfern und dem ausgedehnten Selber Wald verzichten musste. Kg. Wenzel [IV.] trat gegen diese Gebietsverluste des Egerlandes – eines Reichspfands der Böhmischen Krone – dezidiert auf und forderte seinen Bruder, S., auf, die Stadt Eger in dessen Schutz zu nehmen.4 Aber auch die erneute Intervention S.s änderte nichts am Sieg der Zollern, die die Lehnshoheit über Selb dauerhaft durchsetzen konnten und dort ein Zollern’sches Amt einrichteten.

Der oben regestierte Brief Kg. S.s gehört bereits zu dessen Intervention in den Egerer Angelegenheiten, obwohl er den Grenzstreit zwischen der Stadt Eger und Johann von Zollern eher allgemein erwähnt und nur auf zwei Episoden näher eingeht, die nicht zum Kern der Streitigkeiten, sondern eher zu alltäglichen Auseinandersetzungen zwischen Eger und den Leuten des Burggrafen gehörten. Es ist daher fraglich, ob der Brief überhaupt schon auf die angeführte Bitte Wenzels an S. reagiert, Eger in Schutz zu nehmen, oder ob er lediglich auf Veranlassung des Egerer Stadtrats entstand, der sich bei S. über konkrete Übergriffe des Burggrafen beschwerte, wie auch im Brief angedeutet wird.

Anmerkungen

  1. 1Die Jahreszahl ergibt sich aus den Regierungsjahren S.s.
  2. 2In der erhaltenen Abschrift des Briefes, die keine äußere Adresse aufweist, ist lediglich von einem Schwager Kg. S.s die Rede. Dass es sich um den Nürnberger Burggrafen Johann von Zollern handelt, lässt sich aus dem historischen Kontext eindeutig ableiten (vgl. den Kommentar). Obwohl Johanns Name in der Urk. nicht explizit vorkommt, werden bei weiteren Nennungen Johanns im Regest der Übersichtlichkeit halber die eckigen Klammern weggelassen.
  3. 3Zu diesem Streit siehe Gradl, Minderung; ders., Geschichte, S. 313–335; Jánský, Kronika, I, S. 85–93 (tsch.) und 244–250 (dt.).
  4. 4Es handelt sich wahrscheinlich um den undatierten Brief Wenzels an S., den Gradl in die Jahre 1415–1416 datierte, der aber vielmehr in das Jahr 1417 passt (Gradl, Aus dem Egerer Archive [1892], S. 86–87: als wir vormals ewr bruderlichen libe etwedicke gebeten und an euch begert haben, also biten und begeren wir aber an ewer libe mit ganczem ernste und fleisse, das ir mit dem hochgeborn Johansen, burggrafen zu Nuremberg, unserm liben swager und fursten, der yczunt bey euch, als wir vernomen haben, leiplich ist, schaffen und bestellen wollet, das er uns in unser herlichkeit unsers landes, stat und gerichts zu Eger nicht greiffe, noch sich des underczihe und des sein amptlewten und undersessen nicht gestate). Aus diesem Brief ergibt sich auch, dass Wenzel bereits früher seinen Bruder um die Intervention in der Egerer Angelegenheit bat, was sich hypothetisch mit den Ereignissen des Jahres 1413 verbinden ließe; eine entsprechende Bitte Wenzels an S. kann aber auch zwischen 1413 und 1417 erfolgt sein.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 14, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f1c9c357-df31-4f06-908e-4e2d5aea01ac
(Abgerufen am 28.03.2024).