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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. verpfändet (obligamus et impignoramus) Rudolf von Račiněves (Rodolfo de Raczÿnawes) und dessen Brüdern das Dorf Mastirowitz (Mastozyewÿcz) des Prager Domkapitels mit allem Zubehör und aller Herrschaft sowie eine Wiese in Ješín (Gessyn) mit einem Zinsmann (censita) um 52 Schock böhmischer Groschen, um das Dorf einerseits zu schützen (causa tutele, proteccionis et conservacionis huiusmodi bonorum), andererseits um die Rückerstattung von 52 Schock böhmischer Groschen, die er Rudolf für dessen gerade beginnenden Kriegsdienst schuldig ist, abzusichern. Den Kriegsdienst soll Rudolf mit vier gerüsteten Reitern bei der Verteidigung seiner, S.s, Stadt Schlan (Slana) 26 Wochen ab dem Datum der Urk. leisten. S. behält sich und seinen Nachfolgern als böhmische Kgg. oder allen, die dafür zuständig sein werden, die Möglichkeit vor, das verpfändete Dorf sowie die Wiese in Ješín samt dem Zinsmann von Rudolf oder dessen Erben auszulösen, woraufhin Rudolf oder dessen Erben diese Güter dem Prager Domkapitel ohne jedes Hindernis zurückerstatten sollen. Schließlich bestimmt S. dass die durch diese Urk. gewährten Rechte auch diejenigen genießen sollen, die die Urk. mit Rudolfs Willen innehaben werden.

Originaldatierung:
in festo beati Thome Apostoli; 34 – 11 – 1
Kanzleivermerke:
KVr: Relacio Wenceslai Raczynskÿ (am rechten oberen Blattrand). – KVv: R(egistrata).1

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. lat. mit rotem ung. Sekretsiegel (Posse 14/3) am Perg.-Streifen (Siegelankündigung: harum nostrarum, quibus sigillum nostrum appensum est, testimonio litterarum, quas dum nobis in specie fuerint reportate, sigillo nostro maiori imperiali faciemus communiri), in Familienarchiv Lobkowicz Roudnice nad Labem, derzeit in Nelahozeves, Sign. P 5/6 (A). – Kop. lat.: Abschrift aus dem 19. Jh. in ANM Praha, Bestand C – Muzejní diplomatář, sub dato (B). – Altes Reg.: lat. Kurzreg. in der Hds. mit den Regg. der Verpfändungsurkk. über die Güter des Prager Domkapitels in APH, Bestand APK, Cod. XXV, pag. 151 und 156 (C).

Reg.: RI XI, Nr. 4369; Sedláček, Zbytky register, S. 137–138, Nr. 968 (lat. und tsch.; nach C mit Berücksichtigung von A); Sedláček, Die Reste (1916), S. 114, Nr. 989 (dt.; nach C mit Berücksichtigung von A).

Kommentar

In der Hds. in APH findet sich die Notiz: Sed non sunt invente in registro. Sub minori sigillo. Im Zusammenhang mit der Evidenz der Verpfändungen des Prager Domkapitels wurde also das Fehlen der Urk. im Register festgestellt, und es ist möglich, dass eben damals der Registraturvermerk auf der Orig.-Urk. durchgestrichen wurde.

Dass die Urk. im späten 15. Jh. im entsprechenden böhmischen Registerbuch nicht auffindbar war, kann wohl dadurch erklärt werden, dass sie – als eine Ausfertigung der ung. Geheimkanzlei – unzutreffend in die ung. Registerbücher (Libri regii) eingetragen wurde, bzw. dass die Eintragung in das durch die Reichskanzlei aufbewahrte böhmische Register aus welchen Gründen auch immer unterblieb.

Anmerkungen

  1. 1Der Buchstabe R ist durchgestrichen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e8b794c8-4ca1-4daf-9161-a0dad75aa927
(Abgerufen am 28.03.2024).