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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. verbietet dem Landgericht der Burggrafschaft Nürnberg, das Gerichtsstandprivileg der Stadt Eger zu verletzen.

Überlieferung/Literatur

Orig. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erwähnt in einer Appellation der Egerer Bevollmächtigten an Papst Johannes XXIII. gegen die dreimalige Vorladung und die anschließende Ächtung von vier Egerer Ratsherren durch das Nürnberger Landgericht vom 24. Oktober 1413, Nürnberg, in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Urk. Nr. 313 (ausführliches Reg. siehe bei Gradl, Minderung, S. 64–66): Und auch wiewol das ist, das uber diss alles beid unser allergnedigsten und mechtigsten herren, heren Sigmund Romischer und her Wenczslaw zu Behem unuberwontliche kunige, den wir von des reichs wegen und der kron zu Behem zu veranttworten sten, yr yeclicher besunder haben an das lantgericht geschriben und vor uns recht gepoten und heruber auch und darnach unser her, der Romische kunig, von sein und des reichs wegen herren Stepffan von Absperg, des lantgerichtes zu Nuremberg gemein lantrichtter, und beiden burgrafen und dem lantgerichte geschriben, vermant und gepoten hat, das lantgericht in dieser sach abzutun und die sach vor sich geheischen und ofschöben, und hat auch der stat zu Eger verpoten, das sie die vorgeschriben vier burger nit sollen lassen sten oder antworten an dem obgenanten lantgericht, als sein versigelte brieffe und auch unsers heren von Behem, die wir in das lantgericht geantwortet haben und lassen lesen daselbs, clerlicher ausweisen.

Kommentar

Nach der oben zitierten Berufung wurden im Rahmen des Streits zwischen der Stadt Eger und Burggraf Johann von Nürnberg bzw. dessen Lehnsmann Erhard Forster (siehe Kommentar zu Reg. Nr. 2) vier Egerer Ratsherren vor das Nürnberger Landgericht dreimal vorgeladen und durch dieses geächtet, was eine Verletzung des Egerer Gerichtsstandprivilegs bedeutete und eine schriftliche Intervention Kg. Wenzels [IV.] und Kg. S.s beim Nürnberger Landgericht und dazu noch eine gesonderte Intervention S.s beim Landrichter Stephan von Absberg, den Burggrafen Johann und Friedrich von Nürnberg und erneut beim Nürnberger Landgericht hervorrief.2

Erst nachdem diese Intervention erfolglos geblieben war, wandten sich die in Nürnberg weilenden Bevollmächtigten des Egerer Stadtrats am 24. Oktober 1413 mit der erwähnten Appellation an Papst Johannes XXIII., der am 26. Dezember 1413 den Bischof Albrecht III. von Regensburg mit der Untersuchung dieser Streitsache beauftragte.3 Über dessen Tätigkeit in der Sache sind wir aber nicht informiert, und es ist fraglich, ob der Bischof dem päpstlichen Auftrag überhaupt Folge leistete.4

Nach der oben zitierten Appellation vom 24. Oktober 1413 soll das oben regestierte Dep. vor den Mandaten S.s an den Landrichter Stephan von Absberg, die Burggrafen Johann und Friedrich und einem jüngeren Mandat an das Landgericht ausgestellt worden sein (alle diese Mandate sollen darnach publiziert worden sein). Wir wissen, dass die Mandate an Burggraf Johann und (höchstwahrscheinlich ebenso) den Landrichter Stephan von Absberg, die beide auch kopial überliefert sind, in Chur ausgestellt wurden, was einen Ausstellungszeitraum vom 17. August bis 25. September ergibt.5 Das oben rekonstruierte Dep. muss also entweder auch während dieser Zeitspanne oder noch kurz vor dem 17. August 1413 ausgestellt worden sein.

Anmerkungen

  1. 1Zur Datierung siehe den Kommentar.
  2. 2Siehe Regg. Nr. 7, 8, 9, 10.
  3. 3Ed.: CIM III, S. 1176–1177, Kommentar zu Nr. 870; ASP II, S. 512–513, Nr. 901; ein ausführliches Reg. bei Gradl, Minderung, S. 70–72.
  4. 4Siehe Gradl, Minderung, S. 72.
  5. 5Siehe Regg. Nr. 7, 9 und Hoensch – Kees, Itinerar, S. 91; Engel – C. Tóth, Itineraria, S. 96.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 6, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d3a328ff-30d5-4b0c-8fcb-40ce4087c5da
(Abgerufen am 28.03.2024).