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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. – der anführt, dass zwischen den Frankengrünern (Franckengruner), Sigismund (Sigmund) Rudusch und den Prantnern einerseits und Wilhelm Paulsdorfer (Pauelstorfer) andererseits ein Streit über die Verleihung bestimmter zur Burgpflege von Eger gehörender Lehengüter entstanden ist. Auf seine Vorladung (fur uns geheischen haben komen)1 sind beide Parteien am Tag der Urk.-Ausstellung vor ihm erschienen, als er auf seiner Burg (sloß) Nürnberg zu [Hof-]Gericht saß. Zuerst hat Wilhelm Paulsdorfer eine Lehnsurk. S.s vorgelegt, die er, S. verlesen hat lassen.2 Danach hat Wilhelm ausgesagt, dass er, S. ihm alle um Eger gelegenen Lehnsgüter verliehen hat, die dessen Vorfahren (eltern) innegehabt hatten, und dazu das Recht, diese [als Afterlehen] zu verleihen. Die Egerer [Bürger] und namentlich die Frankengrüner sind aber mit ihm in einen Streit (irrung) wegen des Dorfes Stein usw. geraten. Darauf hat der Frankengrüner geantwortet, dass er und dessen Vorfahren das Dorf Stein immer vom Egerer [Burg-]Pfleger als Lehen empfangen und es seit etwa 93 Jahren (wol bey dreyundnewnczig jaren) innehaben, in welchem Zeitraum niemand deren Besitz angefochten hat (und in hett auch nymants kein irrung getan). Dann hat Wilhelm Paulsdorfer mit einem alten, auf Perg. geschriebenen Register nachgewiesen, dass das Dorf Stein vom [Heiligen Römischen] Reich zu Lehen gehe (wie das reich dasselb dorff zum Stein zu verleyhen hette). Die Frankengrüner haben dagegen das Dorf immer wieder (ye und ye) vom Egerer [Burg-]Pfleger empfangen und haben auch eine alte Urk. über den Kauf dieses Dorfes von Nikolaus Huler (Niclasen dem Huler) vorgebracht. In dieser Urk. war der Käufer an keinen Lehnsherrn verwiesen worden, wie es die Gewohnheit und Recht der Stadt [Eger] bei Einkäufen und Verkäufen [der städtischen Lehengüter] gewesen wäre, und das Gut wird als freies Eigentum betrachtet, wie es bei den Reichslehen im Egerland üblich ist (und wer auch in demselben brief fur keinen lehenherrn geweyset, als dann der stat gewonheyt und recht mit kauffen und verkauffen were, sunder es wer fur frey eygen gut gesetzet, das dann des reichs lehen ym Egerland gewonheyt ist). Deswegen haben die Frankengrüner das Dorf immer vom Egerer [Burg-]Pfleger empfangen und der Frankengrüner sollte es auch weiterhin wie seine Vorfahren besitzen. Darauf hat Wilhelm Paulsdorfer seine Zuversicht ausgedrückt, dass diese Urk. ihm nicht schaden soll, wenn sie die Lehenbarkeit des Dorfes nicht berührt, sondern angibt, dass die Frankengrüner es als freies Eigen gekauft haben. Dann hat Wilhelm auch ein papierenes Register vorgelegt, in dem stand, dass er im Dorf Stein drei Höfe, eine Mühle sowie eine Viehweide als Lehen zu vergeben hat, und hat dies auch eidlich bestätigen wollen, falls jemand die Aussage des Registers anfechten wollte. Dagegen haben die Egerer Bürger und namentlich der Frankengrüner wiederholt, dass dieser und dessen Vorfahren das Dorf und Gut [Stein] seit 93 Jahren in gutem Besitz (gewer) innehaben und es immer ungehindert vom Egerer [Burg-]Pfleger empfangen haben. Das Register [als Beweismittel] kann ihnen ihr Lehengut nicht entziehen, außer es liegen noch andere Beweise vor (man het dann ander beweysung dorczu). Zur alten Urk. mit dem [Egerer] Stadtsiegel3 hat der Frankengrüner gesagt, dass die Reichslehen im Egerland früher nach altem Herkommen als freies Erbe und Gut bezeichnet wurden (und uff den alten brief mit der stat insigel sprachen sy, als vor des reichs lehen hiessen in Egerland freye erb und guter und wer also von alders herkomen), und betont, dass er, S. sowie seine Vorgänger alle alten Herkommen der Stadt Eger bestätigt haben.4 Daher sollte niemand die genannte Urk. gegenteilig interpretieren (man solt in das nit anders verkeren). Beide Parteien haben dann noch weitere Dinge vorgebracht, Urkk. und Register vorgelegt und widerlegt – fällt mit Rat seiner Fürsten, Räte und Getreuen im Streit zwischen den Frankengrünern und Wilhelm Paulsdorfer (die sach mit den von Eger und nemlich Franckengrüner umb den Hammer und umb die Prantner dorumb wir dann den egenanten Pauelstorfer fur uns gefordert haben) einen Spruch (sprechen): die Sache wird mit Vorbehalt der Rechte beider Parteien aufgeschoben (an alle anspruch in guten besteen), bis er mit Gottes Hilfe zurückkommt (so wir herwider kommen) und über die Sache mehr (eygenlich) erfährt, damit er sie besser entscheiden kann. Der Aufschub soll keiner Partei in ihren Rechten schaden (doch unschedlich beyden teylen an iren rechten).

Originaldatierung:
am donerstag nach dem suntag Misericordia Domini, 45 – 21 – 11
Kanzleivermerke:
KVr: Ad mandatum domini regis Johannes episcopus Zagrabiensis cancellarius etc. – KVv: Registrata Marquardus Brisacher.

Überlieferung/Literatur

Orig. perg. dt. mit wachsfarbenem Majestätssiegel (Posse 13/3) am Perg.-Streifen in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Urk. Nr. 408 (A). – Kop. dt.: Vidimus eines öffentlichen Notars vom 11. September 1640 im zweiten Konvolutenbuch der Stadt Eger in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Buch Nr. 1011, fol. 137r–138v (B).6

Reg.: RI XI, Nr. 8514; Siegl, Kataloge, S. 15, Nr. 418 (dt.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe die oben regestierte Depp. Reg. Nr. 96 und 97.
  2. 2RI XI, Nr. 1534.
  3. 3Gemeint ist offensichtlich der oben im Text erwähnte Kaufvertrag über den Verkauf des Dorfes Stein durch Nikolaus Huler an die Vorfahren des Frankengrüners.
  4. 4S. hat alle Urkk., Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten der Stadt Eger am 26. Juni 1417 in Konstanz bestätigt – siehe Reg. Nr. 16.
  5. 5Nach Altmann (RI XI, Nr. 8514) soll es auch eine Abschrift im böhmischen Landesarchiv (ohne nähere Angabe) gegeben haben. Wir konnten jedoch im heutigen NA keine Abschrift auffinden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 98, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/d297ddea-1dae-4698-8202-d315dbcbdbff
(Abgerufen am 29.03.2024).