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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. – der anführt, dass in seiner Stadt Eger von alters her aufgrund der Gesetze und Gewohnheiten der Pfleger oder der Richter zu Eger ein Drittel des beweglichen Gutes eines aus der Stadt geflohenen Totschlägers oder Mörders bzw. eines Selbstmörders in Besitz nimmt, während die übrigen zwei Drittel der Frau und den Kindern sowie anderen Nachkommen des Täters verbleiben, wie diesbezügliche Urkk. und Privilegien festlegen. Doch ist die Botschaft des Bürgermeisters und Rates von Eger vor ihn getreten und hat vorgebracht, dass, wenngleich solche Fälle (solich handel und geschichte) nur selten vorliegen, durch den Einzug eines Drittels der Fahrhabe arme Frauen und Kinder ins Elend gestoßen werden. Deswegen hat ihn die Botschaft gebeten, die beschriebene Gewohnheit zugunsten der Frauen und Kinder aufzuheben, zumal ohnehin auf Mord und Totschlag eine entsprechend hohe Pön und Bußen festgesetzt sind – setzt fest und verordnet (haben […] von newes geseczet, geordent und gemachet) mit wohlbedachtem Mut, rechtem Wissen und gutem Rat seiner Fürsten, Edlen und Getreuen in Ansehung der erwähnten Bitten, zum Trost der Frauen und Kinder und unter Berücksichtigung der treuen Dienste, die die Egerer Bürger bekanntlich der ganzen Christenheit, ihm, dem Reich und der Böhmischen Krone geleistet haben, dass der Pfleger oder der Richter nicht mehr ein Drittel des beweglichen Gutes eines Totschlägers oder Mörders übernehmen soll, sondern dass auch dieser Teil der Frau und den Kindern des Täters bleiben soll. Er widerruft (vernichten und toͤten) aus kgl.-römischer sowie -böhmischer Macht (von Romischer und Behemischer kuniglicher maht) alle Artikel über das genannte Drittel in den k.lichen und kg.lichen Urkk. und legt fest (meinen, seczen und wollen), dass diese Artikel keine Rechtskraft mehr haben und diesem seinem neuen Gnadenerweis auf keinerlei Weise schaden sollen; andere Bestimmungen der genannten Urkk. sollen dadurch jedoch nicht berührt werden. Schließlich gebietet er seinem jetzigen Pfleger und Richter zu Eger sowie auch den künftigen Pflegern und Richtern und besonders auch dem Egerer Stadtrat, dass sie künftighin in solchen Fällen das Drittel des beweglichen Gutes eines Totschlägers bzw. Mörders nicht beschlagnahmen sollen, falls sie seine und seiner Nachkommen schwere Ungnade vermeiden wollen.

Originaldatierung:
am nechsten donerstag nach sant Francisci tag, XLIIII – XXI – 11
Kanzleivermerke:
KVr: Ad mandatum domini regis Caspar Sligk. – KVv: Registrata Marquardus Brisacher.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. dt. mit wachsfarbenem Majestätssiegel (Posse 13/3) an schwarz-gelber Seidenschnur, in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Urk. Nr. 400 (A). – Kop. dt.: Vidimus eines öffentlichen Notars vom 11. September 1640 im zweiten Konvolutenbuch der Stadt Eger in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Buch Nr. 1011, fol. 135r–136v (B).

Ed.: CIM III, S. 77–79, Nr. 55. – Auszug: Gradl, Privilegien Eger, S. 24 (falsch zum 6. Oktober).

Reg.: Siegl, Kataloge, S. 15, Nr. 409 (dt.); RI XI, Nr. 7825.

Lit.: Gradl, Geschichte, S. 380; Siegl, Burgpflege, S. 554; Kaar, Stadt, S. 283.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 84, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c5bef530-7b2d-4024-b1e1-c5edaf89c2e2
(Abgerufen am 20.04.2024).