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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. – der anführt, dass er vor etlichen Jahren dem Bürgermeister, Rat und den Bürgern der Stadt Eger die Burgpflege zu Eger um eine bestimmte Geldsumme überantwortet hat,1 dass er aber nun dem namhaften und ehrbaren Kaspar Schlick (dem namhafftigen unnd erbern Casparn Sligken), seinem Vizekanzler, Protonotar und Sekretär, erlaubt hat, die Pflege mit allem Zubehör auszulösen und an sich zu bringen,2 was dieser bereits getan und der Stadt die ganze Pfandsumme in bar ausbezahlt habe. Auch haben die Gesandten des Egerer Stadtrats Kaspar Schlick bereits in seiner, S.s, Gegenwart in Nürnberg zu deren Pfleger angenommen – übergibt und verschreibt (ynnegeben, vorschreiben, bescheiden und vorseczen) aus römischer und kgl.-böhmischer Macht (von Romischer unnd Bemischer kuniglicher machte) Kaspar Schlick und dessen Erben die genannte Pflege mit allen Herrschaften, Lehen, Rechten, Nutzen, Gerichtsstrafen (fellen), Feldern, Zinsen, Gerichten und dem Holzzehnten von allem Floßholz, das auf der Eger sowie der Rößlau (Roßlein) nach Eger kommt und dort von alters her für die Egerer Burg verwendet (auf das haws gegeben) wird, und mit allem anderen Zubehör um 400 Schock böhmische Groschen. Kaspar und dessen Leibeserben (seine erben von yme geboren) sowie alle, die diese Urk. mit dessen Willen innehaben werden, sollen die Pflege mit allem Zubehör genießen, solange er oder seine Nachfolger, die künftigen Kgg. von Böhmen, ihnen 400 Schock Groschen nicht ausbezahlt haben. Er, S. gewährt (haben yme diese gnod getan und tun […], seczen und wollen) jedoch Kaspar, der ihm seit dessen Kindertagen (von seinen kintlichen tagen) treu und fleißig gegen Türken und Hussiten (unsern veinden gein Behem) gedient sowie in allen Beratungen und Geheimangelegenheiten sein, S.s, besonderes Vertrauen genossen (in allen unsern reten und heimligkeiten, der wir yme vor ander getrawte [!] haben) und weder Leib noch Gut geschont hat, die Gnade, dass die Pflege bis zu Kaspars Tod nicht ausgelöst werden dürfe, es sei denn, dass Kaspar selbst dies wünscht. Des Weiteren erlaubt (geben […] vollen gewalt, gunste und urlaub) er Kaspar, dessen Erben sowie auch denjenigen, die diese Urk. innehaben werden, die Pflege um 400 Schock Groschen weiter zu verpfänden, jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie diese zuerst dem Kg. anbieten sollen und sie keinen Fürsten, sondern lediglich der Böhmischen Krone gut gesinnten (der cron zu Behem gewant und fruntlich) Personen übergeben dürfen. Des Weiteren gibt (geben […] vollen gewalt) er Kaspar und dessen Erben volle Gewalt, alles unrechtmäßig entfremdete Zubehör der genannten Pflege, sei es Lehen, Felder, Güter oder andere, die zu der Burgpflege von alters her gehört hatten, wiederzuerlangen. Falls er, S. oder seine Vorgänger und Nachfolger versehentlich oder infolge schlechter Unterrichtung und auf Bitten [eines Petenten] (von vergessenheit, unrechter underweisung oder anligender bete wegen) über die Burgpflege in Eger irgendwelche Urkk. an andere Personen ausgestellt hätten oder ausstellen würden, sollen diese Urkk. Kaspar und dessen Erben keineswegs schaden; vielmehr erklärt er sie für null und nichtig (vornichten und totten). Des Weiteren legt er fest, dass alle Urkk. von ihm und seinen Vorfahren, die die Verpfändung der Egerer Pflege verbieten, ebenfalls diese seine Urk. nicht beeinträchtigen sollen.3 Schließlich gebietet er allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten, Städten, Gemeinden und besonders dem Bürgermeister, Rat und allen Bürgern der Stadt Eger, Kaspar und dessen Erben in den durch diese seine Urk. (gnadenbrieffen) festgelegten Rechten nicht zu hindern, sondern sie zu schützen und ihnen [bei der Ausübung der genannten Rechte] behilflich zu sein. Andernfalls würden sie in seine und des Reichs schwere Ungnade fallen und müssten eine Pön von 50 Mark reinen Goldes, zur Hälfte an seine kgl.e Kammer und zur Hälfte an Kaspar, bezahlen (nach Kop.).

Originaldatierung:
an sand Gallen tage, 44 – 21 – 11
Kanzleivermerke:
KV: Ad mandatum domini regis Johannes episcopus Zagrabiensis cancellarius (nach Kop.).4

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert (Siegelankündigung für Majestätssiegel). – Kop. dt.: Insert in der Konfirmation Kg. Wladislaus’ II. von Böhmen vom 2. Juni 1486 in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Urk. Nr. 853 (B); einfache Abschrift aus dem frühen 16. Jh. ebd., Kart. 482, Fasc. 656, Inv. Nr. A 3690 (alt: A 2790) (C); Abschrift aus der zweiten Hälfte des 16. Jh.s ebd. (D).

Ed.: CIM III, S. 69–71, Kommentar zu Nr. 50 (ohne Protokoll und Eschatokoll). – Auszug: Gradl, Zur ältesten Geschichte, S. 13.

Reg.: RI XI, Nr. 7875.

Lit.: Gradl, Geschichte, S. 380; Pennrich, Urkundenfälschungen, S. 25; Siegl, Burgpflege, S. 554–555, 575; Zechel, Studien, S. 65–66; Sturm, Eger, S. 155; Kavka, Poslední Lucemburk, S. 172; Kubů, Chebský městský stát, S. 58; Novotný, Šlikové, S. 85; Kaar, Stadt, S. 284–285; Elbel – Zajic, Die zwei Körper, S. 67, Anm. 56; S. 87–88.

Anmerkungen

  1. 1Siehe die Urk. S.s vom 26. Februar 1429 – Reg. Nr. 71.
  2. 2Siehe das oben rekonstruierte Dep. Reg. Nr. 85.
  3. 3S. gewährte der Stadt Eger ein solches Privileg am 21. August 1422 – siehe Reg. Nr. 50. Nach Kaar, Stadt, S. 285, hielt S. die Verletzung seines eigenen Privilegs wohl selbst für anfechtbar, was die ausdrückliche Beschränkung der Derogationsklausel auf den konkreten Fall ausdrückt: es sollen auch alle brieffe und freiheit, wenne die von unsern vorfaren und uns gegeben weren, lautend, das man die pflege doselbs nicht vorseczen sol, diesen unsern gnoden unnd brieffen diczmals [!] ganncz onschadlich sein.
  4. 4Vollständig nur in D; in C lediglich Johannes episcopus Zagrabiensis cancellarius; in B ohne KV.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 86, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b80864ef-9f48-4ca7-bce6-59e0c7373e43
(Abgerufen am 18.04.2024).