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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. teilt Burggraf Friedrich von Nürnberg mit, dass die Forster – wie er gehört habe – willkürlich etliche Egerer Bürger mit der Ladung vor das Landgericht der Burggrafschaft Nürnberg belästigen würden, wodurch die Egerer sehr beeinträchtigt würden. Deshalb ersucht er Friedrich, dafür zu sorgen, dass über die Egerer vor seiner Rückkehr nach Deutschland keine Acht verhängt werde.

Überlieferung/Literatur

Orig. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erwähnt in einer Appellation der Egerer Bevollmächtigten an Papst Johannes XXIII. gegen die dreimalige Vorladung und die anschließende Ächtung vier Egerer Ratsherren durch das Nürnberger Landgericht vom 24. Oktober 1413, Nürnberg, in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Urk. Nr. 313 (ausführliches Reg. siehe bei Gradl, Minderung, S. 64–66): Und auch wie wol das ist, das uber diss alles beid unser allergnedigsten und mechtigsten herren, herren Sigmund Romischer und her Wenczslaw zu Behem unuberwontliche kunige, den wir von des reichs wegen und der kron zu Behem zu veranttworten sten, yr yeclicher besunder haben an das lantgericht geschriben und vor uns recht gepoten und heruber auch und darnach unser her, der Romische kunig, von sein und des reichs wegen herren Stepffan von Absperg, des lantgerichtes zu Nuremberg gemein lantrichtter, und beiden burgrafen und dem lantgerichte geschriben, vermant und gepoten hat, das lantgericht in dieser sach abzutun und die sach vor sich geheischen und ofschöben, und hat auch der stat zu Eger verpoten, das sie die vorgeschriben vier burger nit sollen lassen sten oder antworten an dem obgenanten lantgericht, als sein versigelte brieffe und auch unsers herren von Behem, die wir in das lantgericht geantworten haben und lassen lesen daselbs, clerlicher ausweisen.

Kommentar

Nach der zitierten Berufung wurden im Rahmen des Streits zwischen der Stadt Eger und Burggraf Johann von Nürnberg bzw. dessen Lehnsmann Erhard Forster (siehe Kommentar zu Reg. Nr. 2) vier Egerer Ratsherren dreimal vor das Nürnberger Landgericht geladen und anschließend durch dieses geächtet, was eine Verletzung des Egerer Gerichtsstandprivilegs bedeutete und eine schriftliche Intervention Kg. Wenzels [IV.] und Kg. S.s beim Nürnberger Landgericht und dazu noch eine gesonderte Intervention S.s beim Landrichter Stephan von Absberg, den Burggrafen Johann und Friedrich von Nürnberg und erneut beim Nürnberger Landgericht hervorrief (vgl. Reg. Nr. 6 und auch 7, 9, 10).

Während der oben regestierte Brief an Burggraf Friedrich von Nürnberg ein Dep. ist, ist der in der Appellation vom 24. Oktober 1413 erwähnte Brief an den anderen Burggrafen [Johann von Nürnberg] abschriftlich überliefert.2 Es lässt sich annehmen, dass die Briefe an Friedrich und Johann inhaltlich (und in Hinblick auf das Diktat) sehr ähnlich waren (a pari?) und gleichzeitig oder in rascher Folge nacheinander ausgestellt worden sind. Aus der Abschrift des Briefs an Johann wissen wir, dass er während des Aufenthalts S.s in Chur ausgestellt wurde, was einen Ausstellungszeitraum vom 17. August bis zum 25. September 1413 ergibt;3 die gleiche Datierung lässt sich auch für den verlorenen Brief an Friedrich vermuten.

Anmerkungen

  1. 1Zur Datierung des Dep.s siehe den Kommentar.
  2. 2Siehe Reg. Nr. 7.
  3. 3Siehe Hoensch – Kees, Itinerar, S. 91; Engel – C. Tóth, Itineraria, S. 96.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 8, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a627bbee-f831-49f1-ac3b-cf20f09b41ff
(Abgerufen am 28.03.2024).