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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. bekennt, dass er Zdeněk Drštka (Zdenkoni Drssczka) für die Dienste, die ihm Zdeněk erwiesen hat, sowie für die im kgl.en Dienst erlittenen Schäden rechnungsmäßig belegte (iuxta rationem quam nobis posuit) 2.000 Schock Prager Groschen schuldig sei. Daher verpfändet (imp[i]gnoravimus et obligavimus ac […] inpig[no]ramus) er mit wohlbedachtem Mut, rechtem Wissen und aus kgl.-böhmischer Macht (auctoritate regia Bohemie) Zdeněk seine Stadt Taus (civitatem nostram Tustam) dergestalt, dass Zdeněk, dessen Erben oder diejenigen, die diese Urk. mit deren gutem Willen innehaben werden, die Stadt mit dem [Richter-]Amt (cum officio) und allem Zubehör sowie allen Zinsen und Einkommen (redditibus, proventibus et emolimentis), die seiner kgl.en Kammer gehören, mit Ausnahme der drei Kapitalverbrechen (exceptis tribus causis et penis criminalibus seu capitalibus), die er, S. sich vorbehält, besitzen und genießen sollen, bis er oder seine Nachfolger als böhmische Kgg. ihnen die genannte Schuldsumme bezahlt haben. Wenn er die Stadt von Zdeněk oder dessen Erben auslösen möchte, sollen diese dazu ohne jedes Hindernis einwilligen und keine weiteren Schäden oder Kosten in Rechnung stellen (nullis aliis dampnis seu expensis desuper computatis). Des Weiteren soll die Stadt Taus ihm oder seinen Amtleuten (nostris officialibus) offen stehen, um für Angriff und Verteidigung gegen seine Feinde auf seine Kosten benutzt werden zu können. Schließlich bestimmt er, dass die durch diese Urk. gewährten Gnaden Rechte anderer Personen nicht schädigen sollen (salvis tamen iuribus alienis) (nach Kop.).

Originaldatierung:
die tredecima mensis septembris, 36 – 12 – 3

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert (Siegelankündigung für Majestätssiegel). – Kop. lat.: Zeitgleiche Abschrift in SOA Plzeň – SOkA Domažlice mit Sitz in Horšovský Týn, Bestand AM Domažlice, Urk. Nr. 11 (B).

Ed.: CIM III, S. 46–48, Nr. 30 (leicht gekürzt; nach B, das falsch als Orig. bezeichnet wird).

Reg.: Sedláček, Zbytky register, S. 169, Nr. 1220 (tsch., mit falschem Tagesdatum 23. September).

Lit.: Sedláček, Hrady, IX, S. 77; Jánský, Dobrohostové, S. 78; Bárta, Odvolání zástav, S. 393.

Kommentar

Die Verpfändung der Stadt Taus an Zdeněk Drštka erfolgte nach dem Widerruf aller Verpfändungen der kirchlichen Güter in Böhmen durch S. im August 1422. Dieser Widerruf berührte auch Zdeněk Drštka, weil er die Güter des Prämonstratenserinnenstiftes Chotieschau pfandweise innehatte. Die Verpfändung von Taus dürfte somit eine Entschädigung darstellen. Gleichzeitig sollte Zdeněk Drštka dadurch zur Eroberung der Stadt motiviert werden, die sich damals in Händen der Hussiten befand. Dies gelang ihm aber ebensowenig wie den Brüdern von Kolowrat, die die Stadt bis 5. September 1422 de iure als Pfand innehatten.1

Anmerkungen

  1. 1Vgl. RI XI, Nr. 5137.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 55, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a537ae1c-9623-4e6d-8578-ab457295fbbd
(Abgerufen am 20.04.2024).