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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 1

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Kg. S. erteilt seine Zustimmung zu dem Gütertausch zwischen dem Augustiner-Chorherrenstift zu Sternberg und den Edlen Všebor und Magister Johann, Brüdern von Dubčany, bei dem die Augustinerchorherren ihren Maierhof im Dorf Zierotein mit einer Hufe und einer Aue, bebauten und unbebauten Feldern, Wiesen, Weiden, einem Teil des Waldes genannt Na Przidole und Super Lubna, mit Flüssen und Bächen, besonders einem Teil des Flusses Oskava mit einer Mühle und einem Wehr, mit vier kleinen Höfen und abgabepflichtigen Leuten und mit allem anderen Zubehör gegen die Güter der Brüder von Dubčany im Dorf Chvalkovice bei Eiwanowitz in der Hanna, die acht Hufen, zwei kleine Höfe und eine Taverne mit allen Wiesen, Weiden, einem Teil der Hecken, Flüssen, Bächen, abgabepflichtigen Leuten und allem anderen Zubehör umfassen, tauschen wollen.2 S. ernennt die Edlen Jaroslav von Sternberg ansässig in Wessely an der March und Aleš von Rohnau zu Relatoren der Intabulation in die Landtafeln.

Überlieferung/Literatur

Orig. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus zwei Einlagen im IX. Buch der Olmützer Landtafeln, in MZA Brno, Bestand A 3 – Stavovské rukopisy, Inv. Nr. 90, fol. 30v–31r (Ed.: ZDO I, S. 354, Buch IX, Nr. 341 und 342). Dass dabei eine Urk. S.s ausgestellt wurde, die die Zustimmung des Kg.s zu dem Gütertausch belegte, lässt sich aus der damaligen Praxis des Verfahrens vor dem mährischen Landesgericht ableiten. Über die Bestellung der Relatoren könnte noch eine gesonderte Urk. ausgestellt worden sein.3 Lit.: Elbel, Scio, quod vos Moravi, S. 90.

Anmerkungen

  1. 1Zum Terminus ante quem vgl. die Angaben zur Überlieferung.
  2. 2Das Notariatsinstrument über den Gütertausch wurde bereits am 31. Juli 1419 ausgefertigt und befindet sich im Kopialbuch des Sternberger Stiftes in ANM Prag, Bestand Sbírka rukopisů, Sign. 279, fol. 38r–40r. Da Kg. Wenzel in eben dieser Zeit erkrankte und bereits am 16. August 1419 starb (vgl. Spěváček, Václav IV., S. 606), konnte er die Zustimmung zu diesem Gütertausch nicht mehr geben und die Vertragsparteien mussten auf den Regierungsantritt des neuen Kg.s warten.
  3. 3Vgl. dazu die Einleitung in ZDO II, S. LIX–LXI.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 1 n. 12, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1420-01-13_1_0_11_0_1_12_12
(Abgerufen am 28.03.2024).