[Regg. Pfalzgrafen 2] Ruprecht I. (1400-1410)
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Kg. Ruprecht entscheidet den streit zwischen abt und konvent zu Maulbronn und der stadt Bretten wegen eines weideganges auf Ruter marck auf den bericht seiner abgesandten räte Hans vom Hirsshorn, Rudolf von Zeissickeim und Hanmann von Sickingen dahin: 1) Die von Maulbrunn, die von Knuttelingen und auch die von Bretten sollen den weidegang auf Ruter mark gemeinsam haben. Beide teile sollen nicht gegenseitig auf ihren marken zur weide treiben. 2) Die von Maulbrunn sollen die Ruter mark beschützen und »beheyen«, so weit der Ruter zehend geht. Auch sollen sie alle einung und frevel, die dort gefallen, erhalten. 3) Sollten wegen der wälder oder »puschen« zwischen beiden parteien streitigkeiten entstehen, so sollen sie sofort nach landessitte durch die anstösser einen umgang geschehen lassen. Siegel des kgs.
Überlieferung/Literatur
Or. Karlsr. Selekt. Kais.- u. Kgs.-Urk. Ruprecht nr. 529 u. Copb. 939, 205. K.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[Regg. Pfalzgrafen 2] n. 5796, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1409-04-22_1_0_10_0_0_5803_5796
(Abgerufen am 14.12.2024).