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[Regg. Pfalzgrafen 2] Ruprecht I. (1400-1410)

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Pfgr. Ruprecht III. und die drei geistlichen kurfürsten schliessen einen vertrag über die silbermünze. Sie kommen überein: 1. In ihren rheinischen münzstätten weißpfennige im werte von zwei schillingen Kölner währung nach dem (präge) muster der neuen (1399 sept. 19) vereinbarten gulden zu schlagen. Der gehalt dieser silbermünze soll neun pfennige oder 12 loth feinen silbers betragen. Ferner sollen (1/2) weisspfennige im werte eines Köln. sh. und nach bedürfnis kleinere silbermünzen geschlagen werden. 2. 21 weisspfennige sollen auf einen gulden gehen, der weisspfennig oberhalb Bingens 11 alte heller, unterhalb Bingens 12 sog. »Möhrche« (mauriculi) gelten. 3. Das silber soll in der münze von zeit zu zeit in gleicher weise, wie das gold geprobt und »bruchige« müntzer nach der vereinbarung von 1399 gestraft werden. 4. Diese silbermünze wird, wie die neuen gulden 10 jahre lang geschlagen.

Überlieferung/Literatur

Or. Berlin Archiv d. kgl. Münze (Münz-A. 15. Jhdt. nr. 1). R. T. A. III, 114 nr. 65. Vgl. R. T. A. III., 110 nr. 62.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[Regg. Pfalzgrafen 2] n. 20, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1400-03-12_2_0_10_0_0_20_20
(Abgerufen am 28.03.2024).