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[Regg. Pfalzgrafen 2] Ruprecht I. (1400-1410)

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Pfgr. Ruprecht (III.) schlichtet den streit der bairischen herzoge Stephan u. Ludwig einerseits und Ernst und Wilhelm anderseits durch folgenden schiedsspruch: 1. die gefangenen sollen auf beiden seiten gegen urfehde freigelassen werden und aller schaden ab sein. Die beiderseitigen eroberungen werden zurückgegeben; 2. die (von beiden parteien erfolgte) verpfändung der stadt Ingolstadt (zu uberwett und in furgedinge) ist ungültig); 3. soweit hrz. Ernst und Wilhelm noch nicht in ihr erbe eingesetzt sind, soll ihnen dieses unverzüglich nach maßgabe des Göppinger schiedsspruches übergeben werden, namentlich das schloß Neuenburg (Neuburg a. d. Donau); 4. hrz. Stephan zahlt seinem sohne hrz. Ludwig die 15.000 fl., die er diesem auf Neuburg verschrieben hat, in bar. Ob die herzöge Ernst und Wilhelm mitzahlen, sollen sechs schiedsleute unter einem obmann bestimmen; 5. das bündnis zwischen hrz. Ludwig und den Münchner bürgern soll ab sein. Das nähere sollen die Ingolstädter richter erkennen; 6. bis Pfingsten rechnen beide parteien nach maßgabe des Göppinger spruches ehrlich miteinander ab und lösen das versetzte ein; 7. die urkunden über Lengenfelt und Sultzpach sollen »dieweyl die heirat nit für sich gangen ist« (mit Elisabet, tochter hrz. Heinrichs von Niederbaiern) in gemeinsame hand gelegt werden; 8. die forderungen wogen Wasserburg sollen gerichtlich entschieden werden; 9. wollen die herzoge Ernst und Wilhelm zu gleichen teilen mit den herzogen Ludwig und Stephan in den kauf der böhmischen schuld von 100.000 fl. für abtretung der mark Brandenburg eintreten, so sollen sie binnen jahresfrist dem hrz. Ludwig die summe mit welcher dieser die schuld vom Waldecker, Preysinger und Camerer eingelöst hat, ausrichten helfen (zur hälfte); 10. wegen des an kg. Wenzel verlorenen Hirsau sollen die parteien sich binnen jahresfrist einigen; 11. hrz. Ludwig schädigt nicht mehr das kloster Kaisheim und löst bis Johanni (juni 24) für die Münchner herzoge die veste Swabing aus. Er gibt den gefangenen Rudolf von Murach frei. Ob er mit gemeinsam erhobenem gelde städte und vesten an sich gebracht hat, sollen die sechs schiedsleute entscheiden. In Wasserburg soll ein gemeinsamer pfleger sein, die mailändische schuldforderung von 25.000 fl. unter die vier herzoge gleich geteilt werden; 12. ob hrz. Ludwig an hrz. Ernst wegen des dem altmann Kempnater verfallenen Leutzmannsteins etwas schuldet, entscheiden die sechs; 13. hrz. Stephan soll den dienern der Münchener herzoge den überfall auf seine person entweder verzeihen, oder sie gerichtlich aburteilen lassen. Ansorgen, der feind hrz. Stephans darf von den Münchner herzogen nicht enthalten werden. Diese sollen alle der landschaft und sonst gegebenen verschreibungen halten; 14. alle schulden zahlen beide parteien zu gleichen teilen. Hrz. Ernst soll bis zur einlösung das ihm verpfändete heiratsgut voraus haben. Beide parteien leihen die lehen gemeinsam aus und halten einen gemeinsamen rat; 15. hrz. Ernst darf entgegen dem verlangen hrz. Ludwigs pfandbriefe ausgeben. Letzterem soll aber Ernst die verbriefungen wegen seines heiratsguts halten. Wegen der durch den Maxelreiner pfleger hrz. Ernsts zu Landsberg vorenthaltenen gülte und der von herzog Ludwig zu Mühlhofen genommenen, soll abgerechnet werden. Vom zoll zu München schuldet hrz. Ernst an hrz. Ludwig nichts, falls nicht diesbezügliche urkunden vorhanden sind; 16. alle urkunden, welche die gegenseitigen grenzen betreffen, werden in gemeinsame hand gelegt. Die fehde hrz. Ernsts mit Wahrmund Pientzenauer soll gänzlich geschlichtet sein. Die diesem verpfändeten Schlösser Kitzbühl und Ratenberg werden eingelöst; 17. alle beschwerdepunkte, die in diesem schiedsspruch nicht geregelt sind, sollen fallen gelassen werden.

Überlieferung/Literatur

Or. München, R.-A., kgl. haus- und familiensachen fasc. 39. Neuburg. Copb. 2, 18a, 245a, Neuburg. Copb. 33, 48a. Reg. boic. XI, 168.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Dr. Ulrich Rasche, eingereicht am 06.08.2012.

Bermerkung zur Datierung:

Laut einem Auszug aus dieser Urkunde, betr. die Vogteirechte über das Kloster Kaisheim, in: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, Reichshofrat, Antiqua 141/01 fol. 473r-475v, lautet die Datierung: Geben zue Heydelberg, allß man schreibt nach Christus geburt Vierzehenhundert Jahr auff den nechsten Sontag nach dem Oberstentag Epiphania Domini zue latein.

 

Da 1400 ein Schaltjahr war, muß diese Datumsangabe mit 1400 jan. 11 aufgelöst werden (nicht jan. 10)."

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Empfohlene Zitierweise

[Regg. Pfalzgrafen 2] n. 1, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1400-01-10_1_0_10_0_0_1_1
(Abgerufen am 29.03.2024).