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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) teilt Erzbischof Frothar (von Bourges) (Frotherio venerabili archiepiscopo Burdegalensi) mit, ihn auf der Synode von Troyes (n. 405) mit den übrigen sieben (Erz)bischöfen der Kirchenprovinzen der Gallia und den Suffraganbischöfen Frothars mündlich und schriftlich zum dritten Mal (nach n. 379 und n. 399) zur Teilnahme ermahnt (ammonere ... fatemur) zu haben; er teilt ihm den Ärger und die Verwunderung aller über sein Fernbleiben mit, ordnet an, unverzüglich am Konzilsort zu erscheinen, und verweist auf die Kanones über die Translation von Bischöfen, rät ihm (damus consilium), die Bestimmungen der Väter zu befolgen und ein eventuelles von ihm, Johannes, oder seinen Vorgängern erlassenes Schriftstück über den Bistumswechsel (n. 204) in Kürze mitzubringen.

Originaldatierung:
Data ut supra.
Incipit:
Ad synodum igitur, quam Deo ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: 11. Jh., Rom Arch. Vat.: Reg. Vat. I fol. 51r; 16. Jh., Rom Arch. Vat.: Arm. XXXI, t. 1 fol. 92r.

Drucke: Carafa, Epist. III 381; Sirmond, Conc. Gall. III 483; Conc. coll. reg. XXIV 454; Labbe-Cossart, Conc. IX 316; Hardouin, Acta conc. VI 200; Mansi, Coll. XVII 353; Migne, PL CXXVI 791; Bouquet-Delisle, Recueil IX 170; MG Epist. VII 97f. n. 104.

Reg.: J 2396; JE 3178.

Lit.: Hefele-Leclercq, Hist. IV,2 673f.; Oexle, Ebroin von Poitiers 202; Scholz; Transmigration 155f.; Scholz, Politik 238; Arnold, Johannes 151f.

Kommentar

Der Papstbrief ist nur in den erwähnten Registerabschriften überliefert, vgl. zu diesen Caspar, Register Johanns 85-99 und Lohrmann, Register Johannes 5-156. Nach eigener Angabe hatte Johannes VIII. Frothar bereits zweimal (n. 381 und n. 399) dazu aufgefordert, zur Synode von Troyes zu erscheinen. Zudem erfolgte anscheinend eine mündliche Ladung. Dem ist zu entnehmen, daß Johannes auf seiner Reise durch das Frankenreich bereits eine Unterredung mit dem Erzbischof hatte, nachdem Frothar in n. 363 dazu aufgefordert worden war, dem Papst entgegenzureisen. Nach Caspar wäre dies zur Abfassungszeit von n. 361 geschehen, vgl. MG Epist. VII 97 Anm. 4. Unklar ist, welche sieben Erzbischöfe gemeint sind. In den erhaltenen Unterschriftenlisten sind acht (ohne Frothar) bzw. zehn (mit Frothar) Subskriptionen von Metropoliten enthalten (vgl. MG Conc. V 104, 134f., 140f.). Zum Translationsverbot für Bischöfe vgl. Scholz, Transmigration. Aus dem 9. Jh. ist ein Traktat gegen die Transmigration überliefert, den Pozzi, De episcoporum transmigratione 325 zufolge möglicherweise Anastasius Bibliothecarius im Pontifikat Nikolaus' I. verfaßt hat. Zu dem von Johannes VIII. auf dem Konzil von Troyes (n. 405) erneuerten Translationsverbot vgl. n. 423. Johannes legt Frothar nahe, die Bestimmungen (des sechsten Konzils von Karthago von 401) (c. 76, Munier, Conc. Africae 202f.) zu befolgen und an der Synode teilzunehmen. Der Papst verlangt zwar von Frothar seine Rechtstitel, jedoch hatte er 876 den Bistumswechsel genehmigt und Frothar in dem betreffenden Schriftstück bereits als Erzbischof von Bourges angesprochen (n. 204); anders in dem hier vorliegenden Schreiben, in dem Frothar wieder als Erzbischof des inzwischen vakanten Bischofsstuhls von Bordeaux bezeichnet wird. Dies ist wohl auf den Einspruch des Rostagnus von Arles zurückzuführen, vgl. MG Conc. V 93 und Dümmler, Ostfränk, Reich III2 85. Anzunehmen ist, daß auch andere Bischöfe mit der neuen Würde Frothars nicht einverstanden waren, so erwähnt Hinkmar von Reims Frothar als Bischof von Bordeaux, vgl. Ann. Bertiniani a. 878 (Grat 227). Der Erzbischof von Reims hatte sich bereits gegen die Translation Actards von Nantes nach Tours gestellt, vgl. Hinkmar von Reims, Epistolae n. 31 (Mansi, PL CXXVI 210). Karl der Kahle hatte 876 Frothars Position unterstützt, bis Johannes VIII. schließlich der Translation zustimmte, vgl. n. 203. Das Schriftstück, mit dem der Papst Frothar die Translation genehmigt hatte, erscheint im Register Johannes' VIII. an der völlig falschen Stelle (über ein halbes Jahr später), vgl. n. 204. Möglicherweise konnte es auch zum Sinneswandel des Papstes beitragen, daß das besagte Stück auf päpstlicher Seite nicht mehr aufgefunden wurde und demnach nicht präsent war. Mit den anderen Vergehen Frothars, die Johannes erwähnt, ist wohl der vermeintliche Verrat an Ludwig dem Stammler gemeint, vgl. hierzu n. 398. Frothar traf spätestens am 18. August in Troyes ein, da er das Privileg für Saint-Gilles (n. 422) an diesem Tag unterzeichnete; er ist zudem in einer weiteren Unterschriftenliste der Synode als Subskribent zu finden (MG Conc. V 135). Da er sich von den Beschuldigungen freisprechen konnte, blieb er Erzbischof von Bourges. Caspar hat das Schreiben auf August 878 datiert, vgl. MG Epist. VII 97 n. 104, doch kann der Brief zeitlich etwas genauer eingeordnet werden: Den einleitenden Worten synodum ... quam Deo auctore apud Trecas celebramus ist zu entnehmen, daß das Konzil zur Abfassungszeit des Briefs bereits tagte, deswegen ist von einer Abfassung nach dem 11. August und vor dem 18. August, da Frothar an diesem Tag als Unterzeichner des Privilegs für Saint-Gilles (n. 422) bereits in Troyes anwesend sein mußte, auszugehen. Zur mit dem Data ut supra verbundenen Problematik vgl. Caspar, Register Johanns 127-132 und Lohrmann, Register Johannes 178f.

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 407, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ff045119-fd27-4348-92ce-f4509b3ed7e5
(Abgerufen am 28.03.2024).