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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) verbietet (in der fünften Sitzung) der Synode (von Troyes) (vgl. n. 405) mit Verweis auf einen aus der Diözese des (Erz)bischofs Rostagnus von Arles stammenden Otilo und einen aus der Diözese des (Erz)bischofs Otrannus von Vienne stammenden Eoldus Laien (laicorum quidam) das Eingehen einer neuen Ehe, solange die erste Frau noch lebt (adhuc uxore vivente), sowie die Translation eines Bischofs von einem niederen (minori) zu einem höheren (maiorem) Bistum (quod episcoporum quidam ... demigrant episcopalem cathedram) aus Habsucht (ambitus causa); wer sich dieser Verbrechen schuldig gemacht habe, solle unverzüglich (sine mora) zu seinem früheren Bistum (ad pristinam sedem) bzw. zu seiner ersten Frau (ad primum coniugium) zurückkehren, ansonsten drohe den Bischöfen die Amtsenthebung und den Laien das Anathem.

Incipit:
Inter nonnulla necessitatum a sancta ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: -.

Kop.: –.

Erw.: n. 405; Ann. Bertiniani a. 878 (Grat 227).

Drucke: Sirmond, Conc. Gall. III 477f.; Conc. coll. reg. XXIV 446; Labbe-Cossart, Conc. IX 311; Hardouin, Acta conc. VI,1 196; Mansi, Coll. XVII 350; Migne, PL CXXVI 963f.; MG Conc. V 107f.

Reg.: Werminghoff, Synoden 654.

Lit.: Mordek-Schmitz, Konzil von Troyes 182; Scholz, Transmigration 155-157; Arnold, Johannes 147-152; Scholz, Politik 238.

Kommentar

Von dem auf der Synode von Troyes (n. 405) ausgesprochenen Verbot existiert keine handschriftliche Überlieferung mehr; Sirmond verwendete für seine Edition wohl zwei heute verlorene Codices aus Reims und Beauvais, in denen auch n. 408 und wahrscheinlich n. 420 enthalten waren, vgl. Mordek-Schmitz, Konzil von Troyes 181 und MG Conc. V 86. Im Gegensatz zum Bericht der Ann. Bertiniani bezieht das überlieferte Stück das Translationsverbot auf keinen konkreten Fall; so heißt es in den Ann. Bertiniani, es seien auf der Synode die Kanones von Sardika, das Dekret Leos I. und die afrikanischen Kanones verlesen worden und anschließend Translationen sowie eine zweite Taufe oder eine zweite Weihe mit Verweis auf Frothar von Bordeaux verboten worden, vgl. Ann. Bertiniani (Grat 227). Tatsächlich ist im Register Johannes' VIII. ein Brief an Frothar enthalten, in dem dieser nachdrücklich zur Teilnahme am Konzil gemahnt und dazu aufgefordert wird, seine Translation mit einem entsprechenden Papstschreiben zu rechtfertigen, vgl. n. 407, dort auch zur Vorgeschichte um die Translation Frothars. Im Konzilsprotokoll (MG Conc. V 93) wird zudem erwähnt, daß bereits in der zweiten Sitzung das Thema Translation von Rostagnus von Arles zur Sprache gebracht wurde, Hinkmar von Reims aber um einen Aufschub bat, um sich mit kanonistischen Schriften zu dieser Frage zu versorgen, vgl. n. 405. Hinkmar dürfte derjenige gewesen sein, dem die erneute Behandlung der Translation Frothars (nachdem diese bereits auf dem Konzil von Ponthion thematisiert worden war, vgl. n. 182) am dringlichsten war, zumal mit Karl dem Kahlen der bedeutendste Unterstützer Frothars 877 gestorben war, vgl. Scholz 154f. Vgl. im Zusammenhang mit Frothar auch die Exkommunikation des Markgrafen Bernhards von Gothien, der den umstrittenen Erzbischof von Bourges zu Unrecht des Hochverrats bezichtigt hatte (n. 432). Die fünfte Sitzung der Synode, auf der laut Protokoll (MG Conc. V 95) das Translationsverbot ausgesprochen wurde, fand nach dem 18. August 878 (auf diesen Tag ist die Bestimmung gegen die Kirchenräuber datiert, die in der vierten Sitzung erlassen wurde, vgl. n. 421) und vor dem Ende des Konzils (wohl) am 16. September 878 statt (zur Dauer der Synode von Troyes vgl. n. 405). Hieraus ergibt sich der obige Datierungsvorschlag.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 423, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fcafc63e-f184-44e8-8a59-b4e9d9a7aa60
(Abgerufen am 29.03.2024).