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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) teilt den Bischöfen von (Kampanien) und Apulien (epi[scopis] in [Campania?] et Ap[ulia]) unter Hinweis auf Statuten des Konzils von Nizäa (sancti Niceni concilii statutum capitulis) mit, daß Bischof Landulf (I.) von Capua (Landulfum venerabilem Capuanam episcopum) auch nach dreimaliger Aufforderung durch Gesandte und in Briefen (n. 130) nicht zur Synode (n. 132) erschienen sei und daß er ihm eine Frist bis zum 29. Juni 875 (usque in natale apostolorum istius octave indictionis) eingeräumt habe, um seinen Pakt mit den Sarazenen zu lösen; der Papst kündigt an, Bischof Landulf von allen seinen Ämtern zu entheben und das Anathem über ihn zu verhängen (ab omni sacerdotali ministerio sequestrandum et anathematis vinculis innodandum), falls dieser seine Bündnisse nicht beende, und ermahnt (monemus) mit Hinweis auf die Kanones die Bischöfe unter Androhung der Exkommunikation, mit dem Genannten keine Gemeinschaft zu halten.

Incipit:
Sancti Niceni concilii statutum capitulis ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 136r).

Drucke: Loewenfeld, Epist. pont. Rom. ineditae 34 n. 59; MG Epist. VII 310 n. 57.

Reg.: Ewald, Brit. Sammlung 315 n. 54; JE 3016; Pallieri-Vismara, Acta pont. jur. gentium 270 n. 40; IP VIII 217 n. 14; IP IX 273 n. 3; Martin-Cuozzo, Regesti dell'Italia meridionale 434 n. 897.

Lit.: Hartmann, Gesch. Italiens III,2 6; Cilento, Originii 110; Picasso, Pontificato Romano e San Vincenzo 234.

Kommentar

Das Brieffragment ist lediglich in der Coll. Brit. überliefert; zu dieser Sammlung und ihrer Entstehungszeit vgl. Herbers, Leo 63-72, Kéry, Canonical collections 237f., Jasper, Beginning 128 und Fowler-Magerl, Clavis Canonum 184-187. Bei den Empfängern handelt es sich wahrscheinlich unter anderem um Bischof Aio von Benevent und möglicherweise Bischof Petrus von Amalfi; die anderen Bischöfe sind nicht zu identifizieren. Der Hinweis auf Konzilsstatuten bezieht sich wohl auf c. 5 der ersten ökumenischen Synode von Nizäa von 325, wonach die Exkommunikation durch die Bischöfe einer Provinz von einer Synode einer anderen Provinz nicht aufgehoben werden dürfe, und auf c. 7 des Konzils von Karthago (389/90), vgl. Caspar, MG Epist. VII 310 Anm. 4. Die Synode, zu der Landulf dreimal geladen worden war (n. 130), ist wohl mit dem bisher nicht bekannten Konzil zu identifizieren, auf dem Bischof Rainald von Città di Castello exkommuniziert wurde, vgl. n. 132. Ob das im päpstlichen Schreiben angekündigte Anathem tatsächlich verhängt wurde, bleibt offen, da jede weitere Mitteilung dazu fehlt und auch die Synodalakten der römischen Synode vom Herbst 875, auf der dieses hätte ausgesprochen werden können, keinen Aufschluß geben, vgl. Cilento, Werminghoff, Synoden 647 und Hartmann, Synoden 344-346. Nach Angaben Hartmanns, Gesch. Italiens III,2 22 löste Bischof Landulf II. während des Aufenthaltes des Papstes in Süditalien im folgenden Jahr (vgl. n. 171) sein Sarazenenbündnis. Dies ist zwar nur vage belegt, jedoch fand offensichtlich eine erneute Annäherung Landulfs an den Papst in diesem Zeitraum statt, denn wie spätere Schreiben erkennen lassen, war der Bischof von Capua bis zu seinem Tod 879 ein wichtiger Vertrauter das Papstes in Süditalien, vgl. n. 223, n. 234, n. 242, n. 250 und n. 265. Die Datierung ergibt sich aus der in dem Schreiben erwähnten Frist, der Brief dürfte einige Wochen vor dem 29. Juni 875 abgefaßt worden sein.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 134, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f4b61a0c-bc06-4601-b39a-843abd2e72d2
(Abgerufen am 28.03.2024).