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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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(Papst Johannes VIII.) verfügt (mandamus), die Kardinäle sollten zweimal im Monat oder öfter an einer der Titelkirchen, einer der Diakonien oder einer anderen Kirche (in Rom) zur Entscheidung von Rechtsangelegenheiten des Klerus und der Laien zusammenkommen; er überträgt (committimus) die Sorge um Klöster ohne Abt den zum Mönchsstand gehörenden Kardinal(priestern), verfügt (mandamus) unter Berufung auf ein Dekret Leos IV. (Böhmer-Herbers n. †77) eine Zusammenkunft zweimal wöchentlich im (Lateran)palast (ad sacrosanctum palatium) zur Entscheidung von Rechtsangelegenheiten des Klerus und der Laien, ordnet (sancimus) den Dienst der Kardinal(priester) an den Hauptkirchen (Roms) an sowie unbeschadet der Rechte der Kardinaldiakone die Teilhabe an den Oblationen.

Incipit:
Ex nostra praesenti constitutione bis ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: 16. Jh., Rom Bibl. Vallicelliana: C 24, fol. 198v.

Drucke: Baronius, Ann. Eccl. a. 882 n. 8; Cohellius, Notitia cardinalatus 168; Conc. coll. reg. XXIV 384; Labbe-Cossart, Conc. IX 238; Hardouin, Acta conc. VI 121; Mansi, Coll. XVII 247; Migne, PL CXXVI 942f.; Hinschius, Kirchenrecht I 320 Anm. 2; Galante, Fontes 459 n. 197; Weigand, Dekretalen Kardinalskollegium 606f.

Reg.: J 2593; JE 3366; IP I 6f. n. 8.

Lit.: Du Peyrat, L'origine des cardinaux 61; Sägmüller, Kardinäle 5, 8 und 154f.; Hirschfeld, Gerichtswesen Rom 449-452; Kuttner, Cardinalis 193-196; Fürst, Cardinalis 72; Weigand, Dekretalen Kardinalskollegium 610f.; Herbers, Leo 232f.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. außer IP auch Pflugk-Harttung, Iter 106 und Weigand. Eine noch von Baronius angegebene vatikanische Hs. scheint nicht mehr zu existieren. Als Adressaten lassen sich die römischen Kardinäle aus dem Lemma (Constitutio de jure cardinalium) erschließen; die Schlußbestimmung nennt die Kardinaldiakone. Hieraus könnte man folgern, daß vornehmlich die Kardinalpriester angesprochen waren. Gerade wegen des Schlusses wurde das Dekret häufig als früher Beleg zur Beschreibung der Kardinaldiakone und -priester herangezogen, jedoch hat Kuttner nachgewiesen, daß es sich um eine Fälschung vom Ende des 11. Jh. handeln muß, in der spätere Zustände in das 9. Jh. zurückprojiziert werden. Bereits du Peyrat hatte – ohne jedoch weiter beachtet zu werden – im 17. Jh. Fälschungsverdacht geäußert, vgl. Fürst. Von den etwas verworrenen Bestimmungen sind insbesondere diejenigen bezüglich der zweimal monatlich bzw. wöchentlich abzuhaltenden Gerichtssitzungen verdächtig; der Verweis auf Leo IV. wurde mehrfach auf Böhmer-Herbers n. 281 gedeutet; jedoch geht es dort um die Pfalzrichter, nicht um die Kardinäle, vgl. auch Kuttner. Ob allerdings ein weiteres Dekret Leos IV. anzunehmen ist (vgl. Böhmer-Herbers n. †77) oder vielleicht eher eine Fehlinterpretation des Fälschers vorliegt, bleibt fraglich. Eine genauere Eingrenzung der Datierung ist nicht möglich.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. †14, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f40f4465-a08d-40a6-ba37-33c2a96fd855
(Abgerufen am 28.03.2024).