RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) sitzt einer Synode in Rom vor, die folgende Beschlüsse erläßt: (1.) Bischof Formosus von Porto wird exkommuniziert; ihm wird eine Frist von 10 Tagen bis zum 29. April 876 gewährt, um bußfertig zur Wiederaufnahme beim Papst zu erscheinen, ferner werde er seines Priesteramtes enthoben, falls er sich auch nach dem 15. Tag (4. Mai 876) nicht eingefunden habe, und bei Nichterscheinen nach dem 20. Tag (9. Mai 876) gebannt wegen seines Vorgehens in der Bulgarenmission zu Zeiten Papst Nikolaus' (I.) (Böhmer-Herbers n. 850) und unerlaubten Verlassens seiner Diözese und später auch Roms und wegen der Verschwörung mit seinen Komplizen gegen das Wohl der res publica (contra salutem rei publicae cum suis fautoribus conspirauit); (2.) der nomenculator Gregor, ein Sohn des nomenculator Theophylakt (Gregorium nomeculatorem, Theophylacti ... nomenculatori filium), sein Bruder, der secundicerius Stephanus (Stephanum secundicerium), der (Vestararius) Georg (vom Aventin), Sohn des primicerius Gregor (Georgium Gregorii primicerii filium), der magister militum Sergius, der Sohn des magister militum Theodorus (Sergium magistrum militum, Theodori magistri militum filium), und Constantina, die Tochter des nomenculator Gregor (Constantinam, praefati Gregorii nomenculatoris filiam) werden exkommuniziert; ihnen und ihren Gefolgsleuten wird eine Frist von zehn Tagen (29. April 876) eingeräumt, um bußfertig zur Wiederaufnahme beim Papst zu erscheinen, bei Ausbleiben nach 15 Tagen (4. Mai 876) drohe ihnen jedoch das Anathem. Dem nomenculator Gregor wird vorgeworfen, daß er fast acht Jahre lang Kirchengut entwendet habe und trotz seines Schwurs, alles zurückzugeben, geflohen sei, sein Bruder, der secundicerius Stephanus, soll die Kirche ebenfalls beraubt und Abgaben willkürlich festgelegt haben; Georg (vom Aventin) wird angeklagt, Besitztümer des heiligen Stuhls veruntreut und zudem die Geliebte seines Bruders geraubt und ihn mit Gift getötet zu haben, darauf habe er seine Frau, eine Nichte Papst Benedikts (III.) (vivente nepte ... Benedicti papae), umgebracht und sei eine Verbindung mit der Tochter (Constantina) des nomenculator Gregor eingegangen, nachdem er durch den Einfluß Gregors ungestraft entkommen sei; Sergius, der mit der Nichte (Papst) Nikolaus' (I.) verheiratet gewesen sei (domno Nicolao, cuius neptem in coniugium suscipiens), soll mit Valvisundula (cum Valvisindula concubina) geflohen sein und eine Eheschließung erwirkt haben, des weiteren habe er die Schätze seiner Frau geraubt und das für Almosen bestimmte Erbe unterschlagen; Constantina, die laut Anklage nach ihrer Eheschließung mit Cessarius (legaliter Cessario, Pipini potentissimi vestarii filio, copulata) alle Reichtümer ihres Schwiegervaters, des Vestararius Pipinus, aufgebraucht habe, soll ohne rechtliche Untersuchung ihren Mann verlassen und Gratian, den Sohn des magister militum Gregor (ad Gratiani, Gregorii magistri militum filli, nuptias), geheiratet und ebenfalls verlassen haben, da sie mit (Georg vom Aventin) geflohen und von ihm schwanger geworden sei.

Überlieferung/Literatur

Druck: MG Conc. V 26-28.

Insert: n. 178; Acta synodalia de Formoso episcopo (Dümmler, Auxilius 157f.) (fragm., nur [1]).

Erw.: n. †?183; n. 211; n. 405; n. 420; Johannes Hymmonides, Cena Cypriani III (MG Poetae IV,2 899); Eugenius Vulgarius, De causa Formosiana c. 1 (Dümmler, Auxilius 120); Auxilius von Neapel, In defensionem c. 4 (Dümmler, Auxilius 63f.); Auxilius von Neapel, De ordinationibus (Migne, PL CXXIX 1069); Auxilius von Neapel, Infensor et defensor (Migne, PL CXXIX 1090); Chr. Turonense (Martène-Durand, Veterum scriptorum 977); Sigebert von Gembloux, Chr. a. 900 (MG SS VI 344); Radulfus Niger, Chr. (Krause 224); Radulf von Diceto, Abbreviationes chronicorum (Stubbs, SS rer. Brit. LXVIII,1 141); Vinzenz von Beauvais, Speculum historiale 981f.; Ranulf Higden, Polychronicon (Babington, SS rer. Brit. XLI,6 390); Eulogium (Haydon, SS rer. Brit. IX,1 247); Amalricus Augerius, Actus pont. (Muratori, SS rer. Ital. III,2 313); Johannes Longus von Ypern, Chr. monasterii s. Bertini (Martène-Durand, Thesaurus III 535); Tholomeus von Lucca, Hist. ecclesiastica (MG SS XXXIX 371); Andrea Dandolo, Chr. (Pastorello, SS rer. Ital. XII,1 165); Ricobald von Ferrara, Pomarium (Muratori, SS rer. Ital. IX 168); Chr. Bononiense A (Corpus Chr. Bononiensium, SS rer. Ital. XVIII,1,1 420); John Capgrave, Chronicle of England (Hingeston, SS rer. Brit. I 112); Thomas Ebendorfer, Schismentraktat (Zimmermann 33).

Reg.: JE I p. 388; Werminghoff, Synoden 647; IP II 19 n. *4.

Lit.: Dümmler, Auxilius 2f. und 56f.; Dümmler, Ostfränk. Reich III2 27-29; Lapôtre, Souper 338f. (ND 462f.) und 353-356 (ND 487-490); Hartmann, Gesch. Italiens III,2 23-26; Santifaller, Elenco I 58; Arnaldi, Giovanni Immonide 69f.; Riesenberger, Prosopographie der päpstlichen Legaten 215, 250-252, 255-257, 260 und 268; Lohrmann, Register Johannes 135 und 233-235; Hartmann, Synoden 334, 338 und 347; Arnaldi, Natale 875 21-23; Scholz, Transmigration 217; Arnold, Johannes 63f., 181-185.

Kommentar

Die Sentenzen der Synode sind innerhalb von n. 178 als Mitteilung an die Bischöfe der Gallia und der Germania überliefert sowie teilweise in einer weiteren Fassung zusammen mit dem Synodalbeschluß einer angeblichen römischen Synode vom 30. Juni 876 (n. †?183) und einer zweifelhaften Version der Beschlüsse der Synode von Troyes 878 (n. 405) als Acta synodalia in der Hs. Merseburg, Dombibliothek 104 (Dümmler, Auxilius 157-159 sowie MG Conc. V 27f.) enthalten. Darin werden Formosus in der Sentenz vom April 876 statt der 20 Tage, die in n. 178 angegeben werden, zwei Monate gewährt, um beim Papst zu erscheinen. Diese Frist stimmt in etwa mit dem Termin der in der Merseburger Hs. erwähnten zweiten römischen Synode (30. Juni 876) überein. Allerdings äußert Dümmler erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Acta, da sich auch in dem dort wiedergegebenen Synodalurteil von Troyes Unstimmigkeiten in der Datierung sowie falsche Bischofsnamen in der Liste der Unterschriften nachweisen lassen (vgl. n. 405) und das in Ponthion 876 (n. 182) wiederholte Urteil nirgendwo erwähnt wird. Aufgrund dieser Unsicherheiten scheint es zweifelhaft, ob die zweite römische Synode vom 30. Juni 876 überhaupt stattgefunden hat, zumal dazu jede weitere Überlieferung fehlt, vgl. neben n. †?183 Dümmler, Auxilius 57 sowie Hartmann, Synoden 347 Anm. 10. Demnach sind wohl auch die Abweichungen der in der Merseburger Hs. überlieferten Sentenz vom 19. April 876 als Verfälschung zu werten, um die Echtheit einer weiteren Synode im Juni zu belegen. Die oben angegebenen Erwähnungen fokussieren sämtlich den Fall des Formosus (in der Regel höchst polemisch oder apologetisch). Eugenius Vulgarius, De causa Formosi, das Chr. Turonense und Ranulf Hidgen berichten knapp von der Exkommunikation Formosus', wohingegen es bei Auxilius, In defensionem, Sigebert von Gembloux, Radulfus Niger, Vinzenz von Beauvais, Tholomeus von Lucca, im Eulogium, im Chr. Bononiense, bei Andrea Dandolo, Ricobald von Ferrara und Thomas Ebendorfer heißt, über Formosus sei das Anathem verhängt worden. Da in n. 178 lediglich von der Exkommunikation die Rede ist, könnten sich diese Erwähnungen letztlich doch auf eine zweite Synode im Juni 876 bzw. auch deren Fiktion beziehen. Bei Auxilius, In defensionem, Auxilius, De ordinationibus, Auxilius, Infensor et defensor, Radulf von Diceto, im Eulogium, bei John Capgrave, Radulfus Niger und Amalricus Augerius wird zudem die Amtsenthebung des Formosus erwähnt. Die Sentenz gegen Formosus vom 19. April wurde am 11. Juli 876 auf der Synode von Ponthion (n. 182) und in Anwesenheit des Papstes auf der Synode von Troyes im August 878 (n. 405) noch einmal bestätigt, vgl. auch Hartmann, Synoden. Die Berichte erwähnen dabei neben Formosus auch den nomenculator Gregor und den magister militum Georg sowie deren Komplizen, vgl. n. 420; vgl. zu Gregor neben Riesenberger 253-258 zwei Briefe Hinkmars von Reims an diesen, die Flodoard überliefert (MG SS XXXVI 277f.), zu Georg vgl. Riesenberger 253-258. Mit den Komplizen sind der magister militum Sergius, der secundicerius Stephanus und wohl auch Constantina gemeint (bei Constantino nomenclatoris filio in n. 178 dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln). Problematisch ist die Begründung der Exkommunikation Formosus', in der dem Bischof neben dem unerlaubten Verlassen seiner Diözese Intrigieren gegen den Papst und gegen das Heil der res publica und Karls des Kahlen sowie sein Vorgehen in der Bulgarenmission (vgl. hierzu Riesenberger 248f.) vorgeworfen wird. Auch wenn Nikolaus I. die Translation des Formosus auf ein bulgarisches Erzbistum ablehnte (Böhmer-Herbers n. 850), scheint Formosus aus seinem Verhalten kein Vorwurf erwachsen zu sein, vielmehr lobt Anastasius Bibliothecarius ausdrücklich seine Verdienste in Bulgarien (vgl. MG Epist. VII 402 n. 4 und 403 n. 5). Der Anklagepunkt in der Sentenz ist umso überraschender, als Formosus auch in den folgenden Jahren zu den führenden Persönlichkeiten um Papst Hadrian II. und auch Johannes VIII. gehörte, der ihn noch 875 zusammen mit den Bischöfen Gauderich von Velletri und Johannes von Arezzo zu Karl dem Kahlen geschickt hatte, vgl. n. 139 und Riesenberger 247-250. Der Vorwurf des Komplotts gegen den Papst und den Kaiser rührt möglicherweise aus Formosus' Verbindungen mit dem nomenculator Gregor und Georg vom Aventin, vgl. diesbezügliche Erwähnungen bei Auxilius, In defensionem (Dümmler 63) und Johannes Longus von Ypern sowie allgemein Lohrmann. Ungeachtet der vom Papst gewährten Frist floh Formosus wahrscheinlich zu Abt Hugo von Saint-Germain d'Auxerre, vgl. Riesenberger 252 und Dümmler 52 sowie die Berichte in der Invectiva in Romam (Dümmler, Gesta 139) und bei Johannes Longus von Ypern. Formosus' Nachfolger als Bischof von Porto wurde Walpert, vgl. zu diesem Riesenberger 270-273 und Lohrmann 258-261. Ob man dem Bericht bei Auxilius, In defensionem Glauben schenken kann, daß Formosus auf der Synode von Troyes 878 (n. 405) vor dem Papst erschien und der ihn, möglicherweise auch auf Bitten des Abtes Hugo, wieder als Laien aufnahm, gegen das Versprechen Formosus', Rom niemals wieder zu betreten noch sein früheres Amt wieder anzustreben, ist ungewiß, vgl. Dümmler, Auxilius 64. Nach dem Tod Johannes' VIII. wurde Formosus von Papst Marinus I. rehabilitiert und als Bischof von Porto wieder eingesetzt, bis er 891 selbst Papst wurde. Zu den Ereignissen nach dem Tod des Formosus', die ihn zu einem der am meisten umstrittenen Päpste des Frühmittelalters machten und zahlreiche Streitschriften für und gegen ihn hervorriefen, vgl. Dümmler 8-17, Scholz 220-242 sowie Herbers, Konkurrenz und Gegnerschaft 61-65. Vgl. n. 162 zu einer der Synode vorausgehenden Beschwerde des Papstes bei Karl dem Kahlen über Georg vom Aventin und den nomenculator Gregor sowie Riesenberger 254-256 und Lohrmann 233f. zum Zusammenhang der Vorwürfe gegen diese mit dem Tod Ludwigs II. und der Kaiserkrönung Karls des Kahlen. Ob es sich bei den nicht namentlich genannten neptes Papst Benedikts III. und Nikolaus' I. um die Nichten oder die Enkelinnen gehandelt hat, ist nicht zu klären. Die erwähnte Tochter Gregors, mit der Georgius eine Verbindung einging, ist wohl mit der ebenfalls exkommunizierten Constantina zu identifizieren; über ihren weiteren Verbleib ist nichts bekannt. Wie aus n. 211 hervorgeht, begaben sich Stephanus und Sergius vor Mitte November 876 zum Papst nach Rom, der sie jedoch nicht aufnehmen wollte und sie stattdessen an Kaiser Karl den Kahlen verwies. Gregor und Georg flohen wahrscheinlich zu dux Lambert von Spoleto, Georg wurde wohl später von Karl III. unterstützt, vgl. Riesenberger 257. Ebenso wie Formosus wurden sie unter dem Nachfolger Papst Johannes' VIII., Papst Marinus, wieder in ihre Ämter eingesetzt, vgl. dazu Riesenberger 258. Auf der Synode am 19. April 876 sollte auch die Nachfolge des Bischofs von Torcello verhandelt werden, über die zwischen dem dux Ursus Particiacus I. von Venedig und dem Patriarchen Petrus von Grado ein Streit entbrannt war, vgl. dazu n. 217 sowie bereits n. 156. Eine Klärung kam jedoch nicht zustande, da der zum Nachfolger bestimmte Dominicus, dux Ursus von Venedig sowie die geladenen Suffraganbischöfe und Kleriker ausblieben, vgl. auch n. 151, n. 152, n. 153 und n. 155. Die Datierung der Synode auf den 19. April 876 ergibt sich aus der in n. 178 gesetzten Frist von 10 Tagen, die am 29. April enden sollte; dies paßt außerdem zu der Angabe in den Acta synodalia: Prolata ... in basilica sanctae dei genitricis Mariae, que vocatur ad martyres III decimo Kal. Mai ... (Dümmler, Auxilius 158).

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 175, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f3c27125-0eed-4867-82fc-10c98efb8c45
(Abgerufen am 29.03.2024).