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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes VIII. verwehrt der Witwe Sophonesta (Sophoneste femine) unter Hinweis auf sein früheres Schreiben (n. 56) die Heirat mit einem Fremden; er verfügt, daß eine solche gegebenenfalls vom Kaiser getrennt werden müsse, und befiehlt (precipimus) ihr, sich binnen 20 Tagen einen der päpstlichen Hörigen (ex nostratibus) mit Zustimmung der Leute von Urbino und Cagli zum Mann zu wählen, ins Kloster zu gehen oder nach Rom zu kommen.

Incipit:
Multorum relatione didicimus te ad ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Library: Ms. add. 8873 fol. 122v); Coll. der Bibl. de l'Arsenal 713 (12. Jh., Paris Bibl. de l'Arsenal: Ms. 713 fol. 158r-158v).

Drucke: Loewenfeld, Epist. pont. Rom. ineditae 26 n. 48; MG Epist. VII 278f. n. 10.

Reg.: Ewald, Brit. Sammlung 300 n. 10; JE 2965; IP IV 221 n. 2 und 224 n. 2.

Lit.: Lapôtre, Jean VIII 186 (ND 252) Anm. 1; Forchielli, Documento ignoto 149-161; Brett, Arsenal 156f. mit Anm. 20.

Kommentar

Das Brieffragment ist nur in nur in den angegebenen Sammlungen überliefert. Zur Coll. Brit. und ihrer Entstehungszeit vgl. Herbers, Leo 63-72, Kéry, Canonical collections 237f., Jasper, Beginning 128 und Fowler-Magerl, Clavis Canonum 184-187. Die Hs. Paris Bibl. de l'Arsenal: Ms. 713 stammt in diesem Teil aus dem 2. Viertel des 12. Jh., vgl. ibid. 192f.; diese bietet einen zusätzlichen, in der Coll. Brit. nicht enthaltenen Satz, vgl. Brett. Über die weiteren Umstände der Angelegenheit ist nichts bekannt. Der Text enthält einige Merkwürdigkeiten, z. B. den Satz, daß der Kaiser eventuell eine schon geschlossene Ehe wieder lösen müsse. Das Stück bietet so gut wie keine Anhaltspunkte zur Datierung. So ist der Kaiser ohne Namen genannt, was auf Ludwig II., Karl den Kahlen oder sogar Karl III. deuten könnte. Allerdings liegt eine Datierung in die Zeit Kaiser Ludwigs II. nahe, da dieser am ehesten mit solchen Detailfragen des italischen Reichs befaßt war. Aufgrund des vorausgehenden, im Brieffragment erwähnten päpstlichen Schreibens (von dem allerdings auch nicht letztlich sicher ist, daß es von Johannes VIII. selbst stammt) kann nicht unmittelbar an den Pontifikatsbeginn datiert werden. Aus diesen Überlegungen ergibt sich nicht ohne Vorbehalte der obige Datierungsvorschlag; Terminus ante quem ist der Tod Ludwigs II. im August 875. Eine Eingrenzung der Datierung aufgrund der Stellung innerhalb der Coll. Brit., wie Ewald 316-320 sie vorschlägt, bleibt problematisch, vgl. hierzu generell n. 13.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 82, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e9d88814-3183-4596-b79e-1c677adb7a27
(Abgerufen am 29.03.2024).