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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) befiehlt (iubemus) (Bischof) Valderamus (Valderamo venerabili) auf Bitten des Überbringers des vorliegenden Briefes, den Fall von dessen angeblich zu Unrecht gefangengehaltenen Vater zu untersuchen, und ordnet an (mandamus), daß bei unklarer Sachlage beide Parteien sich an den Papst wenden.

Originaldatierung:
Data ut supra.
Incipit:
Pręsentium lator litterarum ad vestram ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: 11. Jh., Rom Arch. Vat.: Reg. Vat. I fol. 54r; 16. Jh., Rom Arch. Vat.: Arm. XXXI, t. 1 fol. 97v.

Drucke: Carafa, Epist. III 382; Conc. coll. reg. XXIV 141; Labbe-Cossart, Conc. IX 87; Mansi, Coll. XVII 90; Migne, PL CXXVI 787; MG Epist. VII 105 n. 114.

Reg.: J 2393; JE 3161.

Lit.: Bautier, Royaume de Provence 51.

Kommentar

Der Papstbrief ist nur in den beiden Registerabschriften überliefert, vgl. zu diesen Caspar, Register Johanns 85-99 und Lohrmann, Register Johannes 5-156. In der Adresse folgt auf venerabili eine Lücke, die ebenso wie in n. 544, n. 548, n. 652 und n. 725 darauf hinweist, daß der Registrator sich auf Konzeptvorlagen stützte, in denen im Unterschied zum Original die Namen und Adressen nicht ausgeschrieben waren, vgl. Caspar, Register Johanns 116. Den Termini venerabilis, fraternitas und parroechia ist zu entnehmen, daß es sich bei Valderamus um einen Bischof handelt, vgl. MG Epist. VII 105 Anm. 3. Die betreffende Diözese ist aber nicht zu ermitteln. Nicht auszuschließen ist, daß sich hinter Valderamus eine Verballhornung von Wandalmarus verbirgt. Wandalmarus von Toulon erscheint als Subskribent in einer der Unterschriftenlisten der Synode von Troyes (n. 405), vgl. MG Conc. V 136. Bautier nimmt demgegenüber an, der Bischof sei mit dem Baldemarus vilis episcopus identisch, der an der Versammlung von Mantaille teilnahm (vgl. MG Capit. II 369), der jedoch nicht mit dem Touloner Bischof identisch sein kann, weil 879 bereits Eustorgius der Diözese Toulon vorstand. Die ungefähre Abfassungszeit des päpstlichen Schreibens ergibt sich aus der Stellung im Register und kann aufgrund der unregelmäßigen Registerführung im Jahr 878 nicht näher eingegrenzt werden, vgl. hierzu Lohrmann 180f. Vgl. aber n. 296 zu einer möglichen Eingrenzung der Datierung auf die Zeit der Reise Johannes' VIII. ins Westfrankenreich, die jedoch nicht nachzuweisen ist. Zur mit dem Data ut supra verbundenen Problematik vgl. Caspar 127-132 und Lohrmann 178f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 297, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e30493d8-4f41-47c5-a571-3f3f95a908cb
(Abgerufen am 29.03.2024).