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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) lädt diejenigen, die des Totschlags an einem römischen Kleriker verdächtigt werden, zwei weitere Male (nach n. 135) zu sich.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 137.

Reg.: –.

Lit.: –.

Kommentar

Die beiden erneuten Ladungen, die zeitlich nur schwer differenziert werden können, sind nur in n 137 erwähnt. Zu den Hintergründen vgl. n. 135 und n. 137. Zu datieren ist nach der in n. 137 genannten Frist von Mitte Juni 875 und vor n. 137, das spätestens Mitte September erging. Zudem muss auch die in n. 137 genannte Exkommunikation noch zwischen der letzten Ladung und der Verkündung des Anathems (n. 137) erfolgt sein.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 136, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/e1b6d062-3cdc-4332-9b20-6534fd2652e3
(Abgerufen am 24.04.2024).