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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) weist Bischof Anselm von Limoges unter anderem (Anselmo Lemozinae civitatis coepiscopo inter alia) mit Berufung auf Papst Gregor (den Großen) darauf hin, ein Verbrechen müsse nach Anhörung des Richters immer untersucht werden, unterscheidet verborgene und bekannte Vergehen hinsichtlich der Urteilsfällung, unterrichtet sie, bekannt gewordene Verbrechen seien grundsätzlich auf einem Konzil zu verurteilen, denn es sei überflüssig, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu verlangen, wenn auch der Richter um das Vergehen wisse, er fügt hinzu, jeder, nicht nur der Richter, könne alle bekannte Vergehen verfolgen, und unterstreicht, ein Richter könne nur durch Verstellung oder Fahrlässigkeit das außer acht lassen, was alle in der Stadt wüßten.

Incipit:
Iuxta quod providus Gregorius noster ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Coll. Taurinensis (12. Jh., Turin Bibl. univ. naz.: E.V. 44 [903] fol. 62v).

Drucke: Pflugk-Harttung, Acta II 37; MG Epist. VII 331f. n. 4.

Reg.: Pflugk-Harttung, Iter 180 n. 59; JE 3026.

Lit.: Arnaldi, Giovanni Immonide 74f. Anm. 3; Aubrun, Limoges 197.

Kommentar

Lediglich die Coll. Taurinensis überliefert den Brief, den Pflugk-Harttung für eine Fälschung hält. Zu dieser Sammlung vgl. Kéry, Canonical Collections 284, Fowler-Magerl, Clavis canonum 172f. und Motta, Silloge 413-442. Auch in der während des Pontifikats Johannes' VIII. und sogar auf dessen Anregung hin verfaßten Vita Gregorii des Johannes Hymmonides wird berichtet, Gregor der Große habe bestimmt, ein Verbrechen, das bekannt sei, solle grundsätzlich verfolgt werden, vgl. Johannes Hymmonides, Vita Gregorii IV, 32 (Mansi, PL LXXV 195). Obgleich die Kritik Pflugk-Harttungs, Fälschung von Canones an der Turiner Sammlung inzwischen als überzogen angesehen wird, steht das vorliegende Stück aufgrund des oben zitierten auffälligen Lemmas unter starkem Fälschungsverdacht; zu datieren ist demnach auf den gesamten Pontifikat Johannes' VIII.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. †?34, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dd759837-9aac-4a23-8899-39cc3d205300
(Abgerufen am 29.03.2024).