RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) exkommuniziert auf einer (römischen) Synode (vgl. n. 592) Bischof Petrus, den Präfekten Pulchar und die ganze Bevölkerung von Amalfi, weil sie ihren Pakt mit den Sarazenen nicht gelöst haben.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 601; n. 603.

Reg.: –.

Lit.: Berza, Amalfi 399; Cilento, Originii 113; Schwarz, Amalfi 30.

Kommentar

Nur in den beiden Schreiben an die Amalfitaner ist die Exkommunikation erwähnt. Vgl. hierzu jetzt auch MG Conc. V 155. In n. 601 gibt der Papst den Exkommunizierten die Entscheidung der römischen Synode (n. 592) bekannt, im späteren Brief (n. 603) ist ein erneuter Versuch Johannes' VIII. zu sehen, die Amalfitaner doch noch zur Auflösung ihres Sarazenenbündnisses zu bewegen, indem Geldzahlungen in Aussicht gestellt werden und mit einer Wiederholung des Anathems gedroht wird. Zur Vorgeschichte vgl. n. 263, n. 265, n. 302, n. 303, n. 565, n. 566 und n. 575 sowie Schwarz 27-30. Die Exkommunikation wurde offensichtlich vor April 881 aufgehoben, da der Bischof von Amalfi neben anderen eine Mitteilung der Exkommunikation Bischof Athanasius' von Neapel erhielt (n. 683). Zu datieren ist das Urteil über die Amalfitaner auf die Zeit der römischen Synode (n. 592).

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 593, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/dc8e85aa-0ea3-4778-ba31-41ab18307849
(Abgerufen am 24.04.2024).