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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Die Töchter des ehemaligen Grafen Boso und dessen Gemahlin Ingiltrud beklagen sich gegenüber Papst Johannes (VIII.), daß König Ludwig (der Jüngere) und Graf Matfrid die von Ingiltrud eigenmächtig ohne Zustimmung ihres Ehemannes übertragenen Allodialgüter besetzt hielten.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 412; n. 413.

Reg.: –.

Lit.: Parisot, Lorraine 418f. Anm. 5, 501; Poupardin, Provence 306; Hlawitschka, Anfänge des Hauses Habsburg-Lothringen 159; Bougard, Divorce 47.

Kommentar

Die beiden Papstbriefe an Ludwig den Jüngeren (n. 412) und den Grafen Matfrid (n. 413) erwähnen die Beschwerde der Töchter Bosos und Ingiltruds. Ob diese dem Papst in schriftlicher Form zugetragen wurde, ist nicht festzustellen. Auch in n. 414 an Liutbert von Mainz spricht Johannes VIII. von häufigen Reklamationen der Töchter, ohne jedoch sich selbst als Adressaten zu nennen. Vgl. zu den wahrscheinlich zwei Töchtern, die die Beschwerde beim Papst vorgebracht haben dürften, vgl. Bougard 47-51 (unmöglich scheint aber, daß eine der beiden Töchter schon vor 872 gestorben sein soll). Zu Boso, Ingiltrud und deren Besitzungen siehe n. 412 sowie n. 413 und n. 414. Terminus ante quem für die Klage der Töchter sind die diese erwähnenden Briefe des Papstes von Mitte August 878 (n. 412 und n. 413). Frühestens dürfte die Beschwerde unmittelbar nach dem Tod Bosos, der nach dem Jahr 874 anzusetzen ist (vgl. hierzu bereit n. 127), vorgetragen worden sein. Nicht zu klären ist das Verhältnis der Reklamation der Töchter und der ersten Mahnbriefe des Papstes (n. 127 und n. 128). Aus den späteren Schreiben (n. 412, n. 413 und n. 414) geht nicht eindeutig hervor, daß die Töchter sich zunächst beschwerten, bevor der Papst eingriff. Ebenso ist denkbar, daß Johannes VIII. von anderer Seite über die Vergehen Ludwigs des Jüngeren, Liutberts und Matfrids informiert wurde, sich daraufhin an diese wandte und die Töchter erst an den Papst appellierten, als diese ersten Mahnungen keinen Erfolg zeigten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 126, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cee9b0bc-fee3-4255-a319-3e54c05b6d69
(Abgerufen am 19.04.2024).