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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) läßt nach Ankunft im Arelat (vgl. n. 349) die Klage des Abtes Leo vom Peterskloster Saint-Gilles (monasterium ... sancti Petri, in quo quiescit corpus beati Egidii, in finibus Gothie, in valle Flaviana), das nach der Übertragung durch König Flavius (Wamba) (Flavius) an Ägidius von diesem an die römische Kirche geschenkt worden sei, wie Papst Benedikt (II.) (JE †2127) bestätigt habe, wegen der mit einem königlichen Privileg (Böhmer-Mühlbacher2 n. 549) und einer Urkunde Papst Nikolaus' (I.) (Böhmer-Herbers n. 460) gerechtfertigten Übergriffe des Bischofs Girbert von Nîmes durch eine Zusammenkunft von genannten Bischöfen und iudices (episcopos et iudices Rome vel provintiales) unter Vorsitz des Skriniars Georg und des dux Deusdedit (Deusde) von Ravenna untersuchen, die eine Rückgabe des Klosters an den Papst sowie eine Strafe beschließt, welche der Papst nach Übergabe aller Pertinenzien des Klosters wegen der Armut des Bischofs Girbert erläßt.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 401; n. 422; Lib. pont. (Duchesne II 221f.; Přerovský II 640f.).

Reg.: –.

Lit.: Lohrmann, Register Johannes 274-276; Engels, Schutzgedanke 202f. Anm. 323; Boshof, Traditio Romana 32-35.

Kommentar

Die in den beiden außergewöhnlich langen Narrationes der zwei zitierten PUU geschilderte Entscheidung in Arles bezüglich des Streites zwischen Saint-Gilles und Nîmes wurde von Petrus Guillelmus aus Saint-Gilles fast wörtlich in seine Fassung des Lib. pont. aufgenommen, vgl. Duchesne II 222 Anm. 1. Zu den Unterscheidungen der beiden Narrationes vgl. Lohrmann 274f. Die Fassung des Lib. pont. aus dem 12. Jh. vermerkt noch den Namen des Papstes Benedikt, der die Traditio des Gründers an den Heiligen Stuhl bestätigt haben soll. Allerdings ist hiermit eine Überlieferung angesprochen, deren historischer Kern nicht mehr mit Sicherheit ermittelt werden kann; die Urkunde Benedikts II. ist wohl eine Fälschung aus dem 11. Jh. (vgl. Hirsch, Untersuchungen 375), kann also kaum im Verfahren vorgelegt worden sein. Auch die Traditio des Klosters an den Papst durch Ägidius läßt sich erstmals im 9./10. Jh. quellenmäßig fassen, vgl. AASS Sept. I 303. Deshalb scheint die Bemerkung, die Traditionsurkunde des Ägidius (im Lib. pont.: die Benedikturkunde) liege noch im päpstlichen Archiv und habe im Verfahren vorgelegen (so auch Lohrmann 261) äußerst unwahrscheinlich, vgl. auch Engels und besonders Boshof. Eine nachträgliche Veränderung zumindest dieser Passagen ist deshalb nicht auszuschließen. Der im Text genannten König Flavius, der auch dem Tal seinen Namen gegeben haben soll, ist wohl mit dem Westgotenkönig Flavius Wamba (672-680) zu identifizieren, vgl. AASS Sept. I 294. Zu den von Bischof Girbert vorgelegten Urkunden vgl. auch deren Erwähnung im Chr. Nemausense (Hist. de Languedoc V3 28), wo auch neben der Verleihung Nikolaus' I. (Böhmer-Herbers n. 460) auf eine solche durch Ludwig (den Frommen) (Böhmer-Mühlbacher2 n. 549) verwiesen wird, die wohl hier gemeint ist. Als im Verfahren beteiligte Bischöfe und Richter werden mit Ausnahme von Erzbischof Sigebod von Narbonne (nur n. 401) und Erzbischof Aripert von Embrun (nur Lib. pont. und n. 401) folgende Personen (neben den im Regest genannten Vorsitzenden) übereinstimmend aufgeführt: Erzbischof Rostagnus von Arles, Bischof Walpert von Porto, Bischof Paschalis von Amelia, Bischof Ratbert von Valence, Bischof Aetherius von Viviers; als iudices: dux Johannes von Ravenna, Ardus, Advertus, Giselfred, Arderad, Godulfus. Zu datieren sind die Rechtsgeschäfte kurz nach der Ankunft des Papstes im Arelat am 11. Mai 878 (n. 349).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 355, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/cd7e3f6d-6572-4f76-ab47-6ef7bedbfd37
(Abgerufen am 28.03.2024).