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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) rät einer Person (G...) auf dessen von einem Presbyter überbrachten Anfrage hin zur Vakanz von dessen Kirche wegen eines kranken Bischofs mit Verweis auf die altkirchlichen Statuten, daß er abwarten solle, bis der Bischof gestorben oder durch eine Synode zweifelsfrei festgestellt worden sei, daß dieser sein Amt nicht mehr ausführen könne (aut ipse episcopum spiritum exhalet extremum aut certe synodico profiteatur se episcopale non posse peragere ministerium); er könne erst dann zum Bischof geweiht werden, weil zu Lebzeiten eines Bischofs kein anderer an dessen Stelle treten könne.

Incipit:
[L]itteras tuę dilectionis quodam presbitero ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 127r).

Drucke: Loewenfeld, Epist. pont. Rom. ineditae 28 n. 52; MG Epist. VII 289f. n. 29.

Reg.: Ewald, Brit. Sammlung 306 n. 28; JE 2985.

Lit.: –.

Kommentar

Das Brieffragment ist nur in der Coll. Brit. überliefert; vgl. zu dieser Sammlung und ihrer Entstehungszeit Herbers, Leo 63-72, Kéry, Canonical collections 237f., Jasper, Beginning 128 und Fowler-Magerl, Clavis Canonum 184-187. Der Adressat läßt sich nicht identifizieren. Der Buchstabe G, der in der Brit. Sammlung als Marginalie wiedergegeben ist, entspricht womöglich dem Anfangsbuchstaben des Namens des Empfängers, wie es die Edition Caspars nahelegt, vgl. dazu auch Ewald. Zu den kanonischen Statuten bei der Neubesetzung eines Bischofstuhls zu Lebzeiten des bisherigen Inhabers vgl. die in MG Epist. VII 4 Anm. 2 aufgeführten Kanones und n. 186 in ähnlicher Angelegenheit. Ob es sich bei dem dort erwähnten Bischof Arnulf von Sulmona um denjenigen aus dem vorliegenden Fragment handelt, ist nicht zu klären. Eine Eingrenzung der Datierung ist nicht möglich. Den Datierungen Ewalds 316-320 muß man mit großer Vorsicht begegnen, da sie auf der nach aktuellem Forschungsstand nicht mehr haltbaren Annahme basieren, daß die in der Coll. Brit. enthaltenen Stücke das verlorene Register Johannes' VIII. für die Jahre 873 bis 876 eins zu eins widerspiegeln; vgl. Kéry, Kanonessammlungen als Fundorte 286-292 mit einer Zusammenfassung der Forschungen der letzten vierzig Jahre zur Coll. Brit., ihrer Entstehung und ihren Quellen sowie zur Problematik der Zuordnung und Datierung der in der Sammlung enthaltenen Brieffragmente. Weil zumindest eine Anreicherung des aus einem ersten Registerteil Johannes' VIII. bestehenden Materials mit Stücken aus einem anderen Überlieferungskontext angenommen werden muß (vgl. etwa n. †35, das als Fälschung unmöglich aus einem Register Johannes' VIII. stammen kann), ist eine Datierung, die sich wie in den meisten Fällen bei Ewald nur auf die Anordnung der Fragmente innerhalb der Coll. Brit. in Relation zu einigen wenigen nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu datierenden Stücken stützt, nicht zu rechtfertigen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 13, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c9966217-6302-4926-95a8-e56648ce4898
(Abgerufen am 28.03.2024).