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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) bestimmt, daß dem kanonisch gewählten (nam regulariter illum electum) Hieronymus das Bistum Lausanne übertragen werde (episcopatum Lausonensem sibi ... nostraque apostolica auctoritate commissum).

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 631.

Reg.: vgl. GP II,2 169 n. 1 (Kommentar).

Lit.: Besson, Contribution 46; Vregille, Besançon et Lausanne 82; Morerod, Lausanne 63.

Kommentar

Nur aus dem oben angegebenen Brief an Karl III. erfahren wir von der päpstlichen Entscheidung zugunsten von Hieronymus von Lausanne. Bereits auf der Hinreise zum Konzil von Troyes (n. 405) hatte sich Johnnes VIII. an Theoderich von Besançon gewandt und ihm untersagt, den vakanten Bischofsstuhl von Lausanne ohne Einwilligung des Papstes neu zu besetzen (vgl. n. 358). Offenbar hatte sich zuvor eine zwiespältige Wahl abgezeichnet, vgl. die Bemerkung des Papstes in n. 358: ... in electione antistis sit nefanda divisio. Zur Rolle des im Brief an Theoderich ebenfalls genannten Königs (Karl III.) bei der Bischofswahl vgl. n. 358 und n. 631. Die in n. 358 angekündigte Unterredung Johannes' VIII. mit Theoderich von Besançon bezüglich Lausanne dürfte dann in Troyes stattgefunden haben, wo der Erzbischof am Konzil des Papstes teilnahm, vgl. n. 405 und n. 435. Der Papst entschied zugunsten von Hieronymus, der wohl wenig später von einem Vertreter des Erzbischofs Theoderich geweiht wurde, vgl. Vregille (eine Weihe Hieronymus' durch den Papst selbst, wie Morerod sie postuliert, ist aufgrund der Ausführungen Johannes' VIII. in n. 631 auszuschließen; vgl. allerdings die Unterschrift eines Hyeronimus Losanensis in der Subskriptionsliste der Synode von Troyes in den umstrittenen Acta synodalia de Formoso episcopo [Dümmler, Auxilius 161] sowie MG Conc. V 106). Daß Hieronymus auch in der Folgezeit als Bischof von Lausanne nicht unbestritten war, dürfte nicht zuletzt mit seiner Parteinahme für Boso (Teilnahme an der Königswahl in Mantaille 879, vgl. Besson 46f.) zusammenhängen, die Karl III. an seinem Bischofskandidaten festhalten ließ. Erst ein erneutes päpstliches Eingreifen 880 konnte Hieronymus schließlich sein Bistum sichern, vgl. n. 631, n. 632, n. 633 und n. 634. Die Entscheidung des Papstes zugunsten von Hieronymus wird wohl während der Anwesenheit Johannes' VIII. in Troyes (vgl. n. 394) stattgefunden haben. Deshalb wird bewußt eine Datierung über die Dauer des Konzils hinaus gewählt, da der Papst sicher, Theoderich von Besançon möglicherweise schon vor Konzilsbeginn in Troyes anwesend waren (zur Abreise Theoderichs vgl. n. 435).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 393, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c0e89c14-13ca-4204-8e63-07c9c9c5f977
(Abgerufen am 19.04.2024).