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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) exkommuniziert den des Mordes beschuldigten, nicht anwesenden Bischof Rainald von Città di Castello auf einer Synode in Rom, zu der auch Landulf (I.) von Capua dreimal geladen, jedoch nicht erschienen war.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 133; n. 134.

Reg.: –.

Lit.: Lapôtre, Jean VIII 252 (ND 318 Anm. 1); Cilento, Originii 110 mit Anm. 93.

Kommentar

Nur aus den beiden in der Coll. Brit. überlieferten Brieffragmenten wissen wir von der Synode. Zur Vorgeschichte um Bischof Rainald, dessen Fall schon vor päpstlichen missi und der Kaiserin Angilberga verhandelt worden war, vgl. n. 131 und n. 133: Rainald kam auf päpstlichen Befehl hin zunächst nach Rom, floh dann aber, als die Synode, auf der sein Fall verhandelt werden sollte, einberufen war. Bischof Landulf von Capua erschien dagegen trotz dreimaliger Vorladung nicht in Rom; er sollte wohl wegen seiner Sarazenenbündnisse zur Rechenschaft gezogen werden, vgl. n. 130. Im Gegensatz zum Bischof von Città di Castello wurde er jedoch nicht in Abwesenheit exkommuniziert, sondern ihm wurde eine Frist bis zum 29. Juni gesetzt, um seinen Pakt mit den Sarazenen zu lösen. Andernfalls drohte ihm die Exkommunikation, vgl. n. 134, dort auch zum weiteren Verhältnis des Papstes und Landulfs. Da beide Briefe, in denen von einer Synode berichtet wird, etwa auf die gleiche Zeit zu datieren sind (Mai 875 als Datierung von n. 134 und August 875 als sicherer Terminus ante quem von n. 133), ist davon auszugehen, daß ein bisher nicht bekanntes Konzil in Rom zum üblichen Frühjahrstermin (vgl. zu den Bemühungen Johannes' VIII., den Kanones entsprechend je zweimal im Jahr eine Synode abzuhalten, Hartmann, Synoden 343) im März oder April 875 stattgefunden hat, auf dem die Fälle Rainalds und Landulfs verhandelt werden sollten bzw. verhandelt wurden.

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 132, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c0ad636b-56df-4f9e-ae86-73e9182a5352
(Abgerufen am 29.03.2024).