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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) lädt diejenigen, die des Totschlags an einem römischen Kleriker verdächtigt werden, bis Mitte Juni 875 (mediante Iunio presentis octave indictionis) zu sich.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 137.

Reg.: –.

Lit.: –.

Kommentar

Nur aus dem in mehreren Kanonessammlungen überlieferten Brieffragment wissen wir von der päpstlichen Ladung. Die vorgeladenen Personen sind ebensowenig wie der genannte Kleriker zu identifzieren. Die Beschuldigten kamen der Aufforderung nicht nach, erhielten noch zwei weitere Vorladungen (n. 182), wurden zunächst von den Bischöfen Johannes und Leo (zu deren möglicher Identifzierung vgl. n. 137) exkommuniziert und schließlich vom Papst mit dem Anathem belegt, der ihnen jedoch bei Erscheinen bis zum 1. Oktober 875 eine Lösung vom Bann in Aussicht stellte (n. 137). Die erste Ladung erfolgte wenigstens einige Tage vor der in n. 137 genannten Frist, jedoch wohl nicht allzu weit vorher, da der Fall in n. 137 als äußerst akut geschildert wird.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 135, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b7504da3-16e0-4393-a2fe-b00a03b9c687
(Abgerufen am 28.03.2024).