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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,3

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Papst Johannes (VIII.) warnt König Michael von Bulgarien (Michaheli regi Uulgarum) davor, sich von der Römischen Kirche abzuwenden, die ihn bereits aufgenommen hätte, ermahnt ihn, das Versprechen, das er der Römischen Kirche geleistet hat, einzuhalten und daran zu denken, daß der Apostel Petrus die Schlüssel besitze, um den Zugang zum Himmelreich zu ermöglichen oder zu versperren, kündigt Schelte in diesem Leben und, soweit es in seiner Macht stünde, Verfluchungen im zukünftigen an, falls er nicht das wiedergutmache, was er getan habe, drängt ihn zur Umkehr vom eingeschlagenen Weg und bittet um die Entsendung eines Legaten.

Incipit:
Cum non tam initia sint ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: 11. Jh., Rom Arch. Vat.: Reg. Vat. I fol. 119v; 16. Jh., Rom Arch. Vat.: Arm. XXXI, t. 1 fol. 226v.

Drucke: Carafa, Epist. III 507; Conc. coll. reg. XXIV 344; Labbe-Cossart, Conc. IX 212; Hardouin, Acta conc. VI 102; Mansi, Coll. XVII 217; Migne, PL CXXVI 938; MG Epist. VII 266f. n. 308; Fontes historiae Bulgaricae VII 179-181.

Reg.: J 2580; JE 3379.

Lit.: Hergenröther, Photius II 613; Lapôtre, Jean VIII 71 (ND 137); Dvorník, Photian Schism 213; Gemeinhardt, Filioque-Kontroverse 246 Anm. 274; Scholz, Politik 233f.

Kommentar

Nur die beiden angegebenen Registerabschriften überliefern den an den König gerichteten Brief, vgl. zu den Hss. Caspar, Register Johanns 85-99 und Lohrmann, Register Johannes 5-156. Nicht bekannt ist, auf welches Versprechen Michaels der Papst sich bezieht. Möglicherweise hatte der Herrscher die Rückkehr zur römischen Obödienz in Aussicht gestellt. Papst Johannes VIII. bot ihm diese nach Michaels Hinwendung nach Byzanz mehrfach an, vgl. n. 529 und n. 654, wo ebenfalls um Gesandte gebeten wird. Mit der Aufnahme in die Römische Kirche sind wohl die von Nikolaus I. aufgrund einer bulgarischen Anfrage (Böhmer-Herbers n. 804) an Michael gesandten 106 Kapitel gemeint (Böhmer-Herbers n. 822). Das Schreiben ist nicht datiert. Die ungefähre Abfassungszeit ergibt sich aus der Stellung im Register und ist innerhalb des Jahres nicht genauer zu bestimmen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,3 n. 700, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b3460b25-52ba-4e2e-ae0b-9430df0b7e7e
(Abgerufen am 24.04.2024).