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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Nikolaus (I.) beauftragt Erzbischof Karl von Mainz, die Angelegenheit eines gewissen Abbo und dessen gegen die Kanones geschlossene Ehe mit einer Verwandten vierten Grades zu untersuchen.

Empfänger:
Erzbischof Karl von Mainz,

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 515. Reg.: GP IV 62 n. *28a.

Kommentar

Nur in dem angegebenen Schreiben wird eine frühere Aufforderung des Papstes zur Untersuchung des Abbo-Falles erwähnt. Unsicher bleibt, ob diese wie n. 515 an Karl von Mainz und seine Suffragane gerichtet war oder nur an den Erzbischof, was wahrscheinlicher ist, weil n. 515 eine Vielzahl verschiedener Rechtsfragen (vielleicht aus unterschiedlichen Diözesen?) behandelt. Vielleicht war der Brief auch noch an den Bischof Salomon I. von Konstanz und Abt Grimald von Sankt Gallen adressiert, denn im Zusammenhang mit Abbos Eheangelegenheit wird ein von Abt Grimald vorgelegtes angebliches päpstliches Schreiben erwähnt, das aber keinesfalls der päpstlichen Kanzlei entstamme (numquam nostro est scrinio scripta neque a nobis edita neque a nostra sede directa, sed omnimodis falsitatis argumento plena et mendacii constructa demonstratur tenore). Die Untersuchung erfolgte auf einem Konzil in Mainz, vgl. Hartmann in MG Conc. IV 127f., anschließend fällte Nikolaus ein Urteil, vgl. n. 515. Abbo selbst ist nicht identifiziert, könnte aber aus der Konstanzer Diözese, vielleicht sogar aus dem Umkreis von Sankt Gallen stammen. Zu datieren ist bis spätestens einige Monate vor n. 515 und dem Mainzer Konzil, das Hartmann wegen der Teilnahme der Bischöfe von Augsburg und Osnabrück auf 861-863 datiert.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 471, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f2c17e7c-ddb1-4bac-a6d1-d02b31ae6245
(Abgerufen am 25.04.2024).