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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Nikolaus (I.) tadelt und bedauert gegenüber Erzbischof Frotharius von Bordeaux (†(?)rotario archiepiscopo Burdegalensi) die in dessen Brief geschilderten Verwüstungen, die der Mann Burgaudus und dessen Gefolgsleute durch Besetzungen und Zerstörungen, durch Schändung von Altären und heiligen Gegenständen vollbracht hätten; der Papst befiehlt (iubemus), falls dies zutreffe (si tamen ita est), als Buße für die Missetäter, daß diese ein Jahr außerhalb der Kirche, ein zweites Jahr vor den Türen (ante fores) ohne Kommunion, ein drittes Jahr nur unter den Zuhörern verweilen dürften; er verbietet außerdem den Genuß von Wein und Fleisch außer an Weihnachten und Ostern; die Büßer seien im vierten Jahr wieder in die Gemeinschaft der Gläubigen aufzunehmen, sollten jedoch bis zum siebten Jahr drei Tage wöchentlich ohne Fleisch- und Weingenuß auskommen.

Incipit:
De viro nefando Burgaudo nomine ...
Empfänger:
Erzbischof Frotharius von Bordeaux

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Ivo von Chartres (?), Coll. tripartita I 62, 18 (Ende 12. Jh., Paris Bibl. nat.: Ms. lat. 3858B fol. 65rb-65va; Anf. 13. Jh., Berlin StBibl. Preuß. Kulturbesitz: Ms. Lat. Fol. 197 fol. 83rb-83va); Coll. X partium (12. Jh., Köln Hist. Arch.: W. Kl. Fol. 199 fol. 30r-30v); Gratian, Decretum C. XII q. II c. 17 (Friedberg I 691).

Drucke: Sirmond, Conc. Gall. III 351; Conc. coll. reg. XXII 432; Hardouin, Acta Conc. V 352; Mansi, Coll. XV 400; Migne, PL CXIX 1124; MG Epist. VI 662f. n. 145.

Reg.: J 2148; Anal. iur. pont. 171 n. 157; JE 2840.

Lit.: Bishop, Nicholas 78, 250 Anm. 2; Mordek, Analecta 15.

Kommentar

Das Schreiben ist nur in den genannten Kanonessammlungen überliefert. Zur Coll. tripartita vgl. Perels, Briefe II 97-109, Kéry, Canonical collections 244-250, Jasper, Beginning 124 und Fowler-Magerl, Clavis Canonum 187-190. Zur Coll. X partium der Hs. Köln, Hist. Arch. W. Kl. Fol. 199 vgl. Kéry 287 und Fowler-Magerl 191f. In der zuletzt genannten Sammlung findet sich auch die Inskription samt kurzer Umschreibung des Rechtsinhaltes als Lemma. Der im Text erwähnte Brief des Frotharius an den Papst ist weder erhalten noch anderweitig genannt, jedoch werden im ersten Teil des päpstlichen Schreibens die wohl im Brief des Frotharius berichteten und (gentilium more) charakterisierten Schandtaten ausführlich dargelegt. Frotharius ist als Bischof von Bordeaux erstmals 860 sicher belegt, 876 wurde er Erzbischof von Bourges, vgl. Duchesne, Fastes II 62 und MG Conc. IV 21. Da er jedoch schon vor 860 das Bischofsamt innegehabt haben könnte, ist das Brieffragment in die gesamte Pontifikatszeit des Papstes zu datieren.

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 459, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/edcff476-a883-4698-8c60-c03c1679bf11
(Abgerufen am 18.04.2024).