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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Graf Gerhard von Vienne und seine Gemahlin Berta übertragen die von Gerhard gegründeten Klöster Pothières und Vézelay dem Schutz des Papstes (Nikolaus I.) (ordinandum disponendumque perpetuo commisimus) einschließlich eines jährlichen Zinses von zwei Pfund Silber und dem Bestätigungsrecht des in freier Wahl gewählten Abtes, behalten sich jedoch zu Lebzeiten das Nutzungsrecht vor (28 Unterschriften).

Empfänger:
Klöster Pothières und Vézelay

Überlieferung/Literatur

Erw.: Gründungsurkunde von etwa 858-859 (Huygens, Mon. Vizeliacensia 244-248 n. 1); Urk. Papst Johannes’ VIII. von 879 (Aug. 16) (JE 3282; JE 3283; JE 3285).

Reg.: Bréquigny, Table I 266.

Lit.: Louis, Girart I 60-66, 86; Saxer, Statut juridique de Vézelay 230-232; Boshof, Traditio Romana 14f.; Boshof, Odo 51.

Kommentar

Nur aus der zuweilen auch als Testament bezeichneten Gründungsurkunde wissen wir von dem Übertragungsakt, der 863 (vgl. n. 614) wohl wiederholt wurde. Jedenfalls legen die zitierten Formulierungen nahe – sofern der von Louis 60f. Anm. 4 begründete und von Boshof und Huygens (gegen Fabre, Étude sur le Liber Censuum 40 Anm. 4) übernommene Zeitansatz richtig ist (dem auch die hier vorgeschlagene Datierung folgt) –, daß schon bei der Gründung eine Übertragung der beiden Klöster an den Papst erfolgte. Der spätere Brief (n. 614) enthält zwar weitgehend die Bestimmungen der Gründungsurkunde, weicht jedoch in einigen Punkten ab, vgl. Louis und Boshof, Traditio. Zu erklären sind diese Abweichungen hauptsächlich dadurch, daß 858-859 wohl Karl der Kahle noch gewonnen werden sollte, während 863 der päpstliche Schutz in den Vordergrund trat. Die Erwähnungen in den Privilegien des Papstes Johannes VIII. verweisen auf den Übertragungsakt, wobei nicht ganz sicher ist, ob dies auf die vorliegende Aktion oder auf n. 614 zu beziehen ist. Allerdings wird in JE 3282 das in Rom befindliche „Testament", das also entweder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Akt oder zusammen mit dem Brief n. 614 nach Rom gelangte, eigens genannt. Zu Übereinstimmungen zwischen der Gründungsurkunde von Vézelay und Cessieu vgl. Louis 204-208.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 479, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/abc63233-42f7-4999-9816-717c0e3ae8ec
(Abgerufen am 23.04.2024).