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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Benedikt (III.) exkommuniziert Gislard , den (widerrechtlichen) Inhaber des zwischen (den Flüssen) Edre, Vilaine und Samnon gelegenen Teiles der Diözese Nantes.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Chr. Namnetense 13 (Merlet 43). Reg.: -.

Kommentar

Gegen Gislard hatte sich bereits Leo IV. (n. 235) ausgesprochen; im Chr. Namnetense wird dessen Exkommunikation zusammen mit den Sentenzen des Papstes Nikolaus I. (wohl nach 862) und der übrigen Bischöfe Galliens erwähnt. Eine mögliche synodale Entscheidung im Westfrankenreich könnte auch die Notiz bei Hinkmar von Reims in seinem Brief De translationibus episcoporum (Migne, PL CXXVI 218) andeuten. Inwieweit allerdings die Exkommunikation durch Benedikt III. und später durch Nikolaus I. tatsächlich erfolgte, bleibt unsicher (so auch Prof. Dr. R. Schieffer, dem ich für briefliche Auskunft danke). Zu dem häufig als "Invasor" bezeichneten Gislard, der laut dem Chr. Namnetense (Merlet 41) nach Nominoës Tod (851) noch fünf Jahre das Bistum Nantes innehatte, vgl. außer Merlet noch n. 234, Duchesne, Fastes II 369f. und Kaiser, Bischofsherrschaft 130. Zur faktischen Teilung der Diözese Nantes im Jahre 855/856 vgl. Merlet in seiner Edition 43 Anm. 1 und Kaiser ibid. Einen echten Kern vorausgesetzt war die päpstliche Exkommunikation eine Reaktion auf die Klage des Bischofs Actard von Nantes in Rom (n. 414), woraus sich die Datierung ergibt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 415, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0857-00-00_2_0_1_4_2_415_415
(Abgerufen am 20.04.2024).