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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo (IV.) bestätigt dem von Bonifatius begründeten Kloster Fulda unter Abt Hatto (Hattoni religioso abbati venerabilis monasterii Domini ... Salvatoris ... in loco qui dicitur Bochonia juxta ripam fluminis Fultaha ) wunschgemäß (vgl. n. 324 , n. 325 und n. 326 ) die Unterstellung unter den römischen Stuhl, mit Ausnahme des dem Diözesanbischof zustehenden Rechtes der Altarkonsekration, erlaubt die Feier des Hochamtes nur auf Einladung des Abtes und bestätigt Besitz und Zehnte.

Originaldatierung:
Scriptum per manum Benedicti, notarii atque scriniarii sanctae Romanae ecclesiae, mense Maio, X. kal. Junii, indictione IV .
Incipit:
Quoniam concedenda sunt semper quae ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: - Kop.: 9. Jh., Marburg StArch.; Mitte 12. Jh., Marburg StArch., Hs. Abt.: K 425 fol. 4v-5r; Ende 13. Jh., Marburg StArch., Hs. Abt.: K 427 fol. 4v-5r; 18. Jh., Marburg StArch., Hs. Abt.: K 428 S. 12f. Erw.: Fuldaer Urkundenverzeichnis V 1* (Meyer zu Ermgassen, Codex Eberhardi 3; vgl. GP IV 355 und 385 n. 81). Drucke: Migne, PL CXXIX 999; Cod. dipl. Fuldensis 249; Harttung, Dipl.-hist. Forschungen 272f.; Meyer zu Ermgassen, Codex Eberhardi 9f. Reg.: J 1975; JE 2605; GP IV 361 n. 17. Lit.: Harttung, Dipl.-hist. Forschungen 372-374; Roller, Eberhard von Fulda, Beil. 2f., 6f.; Santifaller, Verbalinvokation 55 und 76; Goetting, Exemtion 114; Lübeck, Fuldaer Studien II 159; Lübeck, Fuldaer Äbte 47; Rathsack, Fuldaer Fälschungen 209-230 (vgl. 659); Jakobs, Thesen Fuldaer PUU 792-795; Hussong, Studien Fulda I 178-183; Pitz, Erschleichung 104; Jakobs, Fuldaer PUU 52, 59-61; Herbers, Leo 445-448; Kottje, Schriftlichkeit 180.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. GP, zum umstrittenen Codex Eberhardi von 1160 (Marburg K 425) vgl. erneut Jakobs, Fuldaer PUU 49-53 und mit Abdruck jetzt auch Meyer zu Ermgassen IXff. Zu den Dorsualnotizen der Einzelkopie vgl. Stengel, Abhandlungen und Untersuchungen Fulda 214, 220 und Tab. 3 bei S. 272. Zu den beiden Fuldaer Urkundenverzeichnissen vgl. Jakobs, Fuldaer PUU 47f. mit Anm. 49. Im Codex Eberhardi wird anschließend mit fast identischem Wortlaut ein Privileg Nikolaus' I. an Abt Hatto aufgezeichnet (Harttung 375f. n. 7; GP IV 361 n. † 17a; Meyer zu Ermgassen 10f.), aber die Kombination von Nikolaus I. und Hatto ist nicht möglich, vgl. auch Jakobs, Fuldaer PUU 52 Anm. 62. Zur Diskussion um die insgesamt schwierigen Fuldaer Urkunden vgl. die nach dem Erscheinen der Thesen Rathsacks erneut entflammte Diskussion, an der sich vor allem Hussong und der Bearbeiter der GP IV, Jakobs, beteiligt haben. Weil Rathsack im echten (?) Zachariasprivileg noch keine Exemtion erkennen wollte, folgerte er auch eine Interpolation der Exemtionsbestimmung in der Leo-Urkunde. Ebenso wie die Zehntbestimmung sei sie durch den Mönch Meginhard von Fulda vor 869 verfälscht worden (224-230, bes. S. 229 in Auseinandersetzung mit Stengel). Vgl. hierzu jedoch die Kritik von Jakobs, Thesen Fuldaer PUU, Ders., Fuldaer PUU sowie von Hussong. Unabhängig von der Frage, ob diese Passagen interpoliert wurden, ist ein von Leo ausgestelltes Privileg für das Kloster Fulda in jedem Fall anzunehmen, denn die von Dümmler gesichteten Quellenstellen aus den Magdeburger Zenturien belegen eindeutig eine Reise fuldischer Mönche nach Rom mit dem Ziel des Privilegienerwerbs (vgl. bes. 325 und 326). Die Erweiterungen der Leo IV.-Urkunde über das frühere Zacharias-Privileg hinaus (bezüglich des Zehnten sowie hinsichtlich der dem Diözesanbischof zugestandenen Altarweihe) beruhen wohl eher auf mit Wissen Hrabans verfolgten Interessen Fuldas, für die vor allem Stengel und Hussong Rudolf von Fulda verantwortlich machen (zu möglichen Formulareinflüssen der Collectio s. Dionysii, die aber zur Frage der Verfälschung unergiebig bleiben muß, vgl. außerdem Rathsack 214 und Jakobs, Fuldaer PUU 61 Anm. 91). Ähnliches hatten Fuldaer Mönche wohl schon 823/24 versucht, waren aber bei Papst Paschalis I. gescheitert; zur Vorlage bei Leo IV. wurde nun wahrscheinlich zusätzlich ein Brief eigens auf den Namen des Königs Pippin (MG DD. Karol. I n. † 32) hergestellt, damit Leo IV. die Zehntrechte des Fuldaer Klosters anerkenne, vgl. hierzu außer Stengel 81 ff. (bes. 100) und Hussong auch Pitz. Spätere Interpolationen, wie von Rathsack angenommen, sind deshalb eher unwahrscheinlich. Zum Formular, das weitgehend JE 2568 (Gregor IV.) folgt, vgl. Santifaller, LD 93. Zu dem in der Datierung genannten Benedikt vgl. schon Harttung sowie Santifaller, Elenco 49 und 256. Die Datierung ist umstritten, GP datiert auf 848-855. In der zweiten Überlieferung des Codex Eberhardi sind die XI. Kalenden des Juni sowie die 13. Indiktion genannt, die Einzelkopie sowie die erste Überlieferung des Codex Eberhardi verzeichnet die 4. Indiktion, die Kopie K 428 schreibt die 3. Indiktion (Meyer zu Ermgassen 10), die auf das Jahr 855 führt. Akzeptiert man Stengels These von der Beteiligung Rudolfs von Fulda an der Ausarbeitung eines dem Papst vorgelegten Textes um 854, so gewinnt die in K 428 gebotene Indiktion an Wahrscheinlichkeit. Allerdings ist aufgrund der komplizierten Überlieferungssituation letzte Sicherheit nicht gegeben.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 328, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0855-05-22_1_0_1_4_2_328_328
(Abgerufen am 18.04.2024).