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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo IV. beauftragt Erzbischof Hinkmar von Reims (Hincmaro Remensi archiepiscopo ) (1) über die (in Soissons) abgesetzten Priester, die an den Papst appelliert hätten (n. 282; vgl. n. 286 ), erneut auf einer Synode zu verhandeln und sie auch bei Ungehorsam gegen das neue Urteil unbehelligt nach Rom reisen zu lassen; (2) er empfiehlt den zum Konzil entsandten Legaten Bischof Petrus von Spoleto (Petrum scilicet Spoletinum episcopum ) und verlangt erneut Appellationsfreiheit für die betroffenen Priester.-[I]nhonestum atque incongruum noscitur fore ... (Hunc venerabilem et reverentissimum virum ... )

Incipit:
[I]nhonestum atque incongruum noscitur fore ... (Hunc venerabilem et reverentissimum virum ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: - Kop.: - Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf.12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 162v). Erw.: JE 2822 und JE 2823. Drucke: Ewald, Brit. Sammlung 380f. n. 11; MG Epist V 589f. n. 11. Reg.: J *1989; JE 2632. Lit.: Schrörs, Hinkmar 68; Mann, Lives II 286; Haller, Nikolaus 173f.; Riesenberger, Prosopographie der päpstlichen Legaten 127f.; Fuhrmann, Pseudoisidorische Fälschungen II 244; Devisse, Hinkmar 43f.; Stratmann, Briefe an Hinkmar 55.

Kommentar

Die zwei in der Coll. Brit. überlieferten Brieffragmente wären laut Haller um die schon von JE *2631 (vgl. n. 284 ) zusammengefaßten Fragmente zu erweitern und Teile ein und desselben Briefes, der insgesamt eine Berufung Leos IV. auf pseudoisidorische Grundsätze verrate. Jedoch ist dieser Interpretation weitgehend die Gefolgschaft verweigert worden, vgl. auch n. 284. Vgl. Fuhrmann 244 Anm. 20 zu der schon früher von Noorden geäußerten Vermutung über den Einfluß Pseudoisidors sowie ibid. 243 Anm. 17 zur Rezeption der Hallerschen These. Wie auch aus den Erwähnungen in JE 2822 und JE 2823 hervorgeht, müssen die in der Coll. Brit. überlieferten Fragmente (bzw. zumindest das zweite) zeitlich nach n. 284 liegen, denn in beiden Brieffragmenten lautet die Formulierung: praecepit autem per alteram ... epistolam (vgl. auch MG Epist. VI 416 Anm. 6). Allerdings läßt sich aufgrund der wörtlichen Übernahmen in beiden Erwähnungen nicht ausschließen, daß das erste Fragment ursprünglich einem anderen Brief entstammte, zumal die angeführten späteren Schreiben lediglich eine Benutzung des zweiten Fragmentes erkennen lassen. Zudem verzeichnet das erste Fragment den Beschwerdebrief der abgesetzten "Ebo-Kleriker" (n. 282), der zwar laut JE 2822 und JE 2823 erst nach n. 284 verfaßt wurde, in Hinkmars Brief (MG Epist. VIII 213) jedoch schon vor die Abfassung von n. 284 gelegt wird. Außerdem gedenkt das erste Fragment nicht der Erneuerung der Appellationen, vgl. n. 286 .-Zur Synode von Soissons, auf der über die von dem früheren Reimser Erzbischof Ebo 840/841 geweihten Kleriker verhandelt wurde, vgl. Hartmann (MG Conc. III 253-255 und 266ff. die im Verhandlungsprotokoll genannten Namen). Ob alle in den Konzilsakten erwähnten Kleriker in Rom appellierten, ist ungewiß (n. 282 und n. 286). Ein vom Papst verordnetes weiteres Konzil wurde zwar nicht abgehalten, ob jedoch der Brief gar nicht an Hinkmar ausgehändigt wurde, wie Schrörs in Erwägung zieht, ist ungewiß. Vorstellbar ist dies durchaus, zumal Hinkmar in seiner späteren detaillierten Schilderung der Vorgänge (MG Epist. VIII 213) den Brief nicht erwähnt. Auch die bei Flodoard von Reims Hist. III 11 (MG SS XXXVI 214f.) aus Hinkmars Brief ausgeschriebene Schilderung (vgl. Zimmermann, Flodoards Historiographie 209f.) bleibt unklar und läßt nur einmal die Benutzung der vorliegenden Fragmente erkennen, vgl. Stratmann, MG SS XXXVI 215 Anm. 71. Zu dem Legaten Petrus von Spoleto, der gleichzeitig kaiserlicher Missus war, vgl. Riesenberger. Datiert wird übereinstimmend auf die Jahresmitte 853, drei Monate nach dem Konzil von Soissons.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 290, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0853-06-00_2_0_1_4_2_290_290
(Abgerufen am 23.04.2024).