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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo (IV.) begründet gegenüber (Erzbischof) Hinkmar von Reims seine Nichtbestätigung der Konzilsakten (von Soissons), weil er weder die Synodalbeschlüsse erhalten, noch päpstliche Legaten teilgenommen hätten, noch ein kaiserliches Schreiben vorgelegt worden sei, und weil zudem die abgesetzten (Kleriker) an den päpstlichen Stuhl appelliert hätten (vgl. n. 282 ).

Incipit:
(Causas, pro quibus huc usque ... )

Überlieferung/Literatur

Insert und Erw.: JE 2822; JE 2823; Brief Hinkmars von Juli 867 (MG Epist. VIII 213). Reg.: J *1988; JE *2631. Lit.: Schrörs, Hinkmar 67; Lesne, Hincmar et Lothaire 54; Mann, Lives II 285f.; Haller, Nikolaus 173f.; Fuhrmann, Pseudoisidorische Fälschungen I 210 und II 244-246; De visse, Hincmar 43; Goetting, Hildesheim 81.

Kommentar

In dem späteren Brief Hinkmars (MG Epist. VIII 213) finden sich die ausführlichsten Fragmente dieses Schreibens; die ebenfalls mit Zitaten ausgestatteten Erwähnungen bei Nikolaus I. (JE 2822 und JE 2823) sind knapper; sie bemängeln die fehlende Übersendung der Synodalbeschlüsse sowie die Nichtteilnahme apostolischer Legaten. Die Appellation der auf dem Konzil von Soissons (MG Conc. III 253-293) abgesetzten Ebo-Kleriker wird hier hingegen zeitlich später vermerkt, vgl. n. 282 . Nur bei Hinkmar wird auch den Bruchstücken einleitend vorgeschaltet: dicens inter cetera bzw. in suis apostolicis litteris dicens . Der Vorschlag Hallers, die vorliegenden Fragmente zusammen mit n. 290 als einen einzigen Brief anzusehen, könnte allenfalls für eine Kombination mit dem dort verzeichneten ersten Fragment zutreffen, vgl. n. 290 . Zu der bereits von Noorden, Hinkmar 131 f. geäußerten und von Haller vertretenen Auffassung, hier sei erstmals die Rezeption pseudoisidorischen Gedankengutes faßbar, vgl. besonders die Gegenargumentation Fuhrmanns, der im Verhalten Leos eher das päpstliche Bestreben sieht, sich vom "rechtmäßigen Prozeßverlauf" zu überzeugen.-Die Datierung ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Konzils von Soissons im April 853 (MG Conc. III 253ff.), wie bereits JE annahm, sie ist jedoch wohl auf die Zeit nach der ersten Appellation (n. 282) anzusetzen, vielleicht erst nach der Rückkehr Leos aus Ravenna.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 284, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0853-05-00_1_0_1_4_2_284_284
(Abgerufen am 19.04.2024).