Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

Sie sehen den Datensatz 282 von insgesamt 1059.

Die auf dem Konzil (von Soissons) abgesetzten Kleriker appellieren (erstmals) brieflich an Papst Leo (IV.).

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 290; JE 2822; JE 2823; Brief Hinkmars von Juli 867 (MG Epist. VIII 213). Reg.: -. Lit.: Schrörs, Hinkmar 65-67; Betz, Hinkmar 63 und 315f.; Fuhrmann, Pseudoisidorische Fälschungen I 209f. und II 244.

Kommentar

Über die Art der Appellation wissen wir nichts Genaueres; in allen Erwähnungen ist von litterae die Rede. Zur Erneuerung der Appellation vgl. n. 286 . Die Narratio clericorum Remensium (MG Conc. II,2, 806-814), die wohl erst 866 im Zusammenhang mit der weiteren Synode von Soissons entstand (vgl. Fuhrmann, Pseudoisidorische Fälschungen I 208 Anm. 43), wurde früher oft als eine der eingereichten Appellationsschriften angesehen, deren Bericht zwar tendenziös sei, jedoch etwa die in Rom vorgetragenen Gründe der abgesetzten Ebo-Kleriker erkennen lasse, vgl. Schrörs. Schließlich hat Betz sogar in Fortführung der These Hallers (Haller, Nikolaus 173f., vgl. n. 290 ) in Betracht gezogen, die pseudoisidorischen Fälschungen seien mit einer der Appellationsschriften nach Rom gelangt, hat jedoch aus Mangel an Belegen diese Vermutung selbst wieder verworfen. Pauschal erwähnt wird eine Appellationsschrift auch in JE 2822 und JE 2823. Leo IV. ratifizierte die Konzilsbeschlüsse von Soissons (MG Conc. III 253-293) zunächst nicht; das bei Hinkmar (MG Epist. VIII 213) aufgenommene Fragment von n. 284 verzeichnet die Appellation der Ebo-Kleriker als einen Grund für diese päpstliche Weigerung. Papst Nikolaus I. erwähnt in JE 2822 und JE 2823 hingegen die Appellation im Anschluß an n. 284; jedoch gebührt wohl Hinkmars Version Vorrang (wie auch stillschweigend von Schrörs und Fuhrmann vorausgesetzt), zumal lediglich das erste, vielleicht ebenfalls noch zu n. 284 gehörende Fragment von n. 290 über die Appellation berichtet. Hieraus ergibt sich die Datierung auf die Zeit unmittelbar nach dem Konzil von Soissons im April 853.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 282, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0853-04-00_3_0_1_4_2_282_282
(Abgerufen am 18.04.2024).