RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2
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Papst Leo IV. befiehlt (precipimus ) Bischöfen, Priestern und dem gesamten Klerus (episcopis, presbiteris et universo clero ...) (von Rom), während seiner Abwesenheit solle im Lateranpalast an den festgelegten Tagen wie gewohnt Recht gesprochen werden.-[P]recipimus, ut in nostra absentia ...
- Incipit:
- [P]recipimus, ut in nostra absentia
Überlieferung/Literatur
Orig.: -. Kop.: -. Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 166v). Drucke: Ewald, Brit. Sammlung 387 n. 23; MG Epist. V 599 n. 23. Reg.: JE 2633; IP I 6 n. 6; IP I 12 n. 18. Lit.: Sägmüller, Kardinäle 23; Lauer, Latran 131; Hirschfeld, Gerichtswesen Rom 449-452; Mann, Lives II 284f.; Kuttner, Cardinalis 195; Weigand, Dekretalen zum Kardinalskollegium 611;
Kommentar
Das nur in der Coll. Brit. überlieferte Brieffragment gewährt Einblick in das weltliche Gerichtswesen des Papstes; in einem Dokument Johannes' VIII. (JE 3366) wird erwähnt, daß Leo IV. (aber wohl zu einem anderen Zeitpunkt als im vorliegenden Brief) zwei wöchentliche Termine zur Abhaltung des Gerichtes festgelegt habe, vgl. auch Hirschfeld und Kuttner sowie n. † 77. Im Text des vorliegenden Brieffragmentes werden die an der Rechtsprechung beteiligten Personengruppen genauer aufgeführt. Hatten Sägmüller und Hirschfeld noch angenommen, der im Text erwähnte ecclesiasticus und palatinus ordo werde im Folgesatz mit dem Wort nobiles zusammengefaßt, so daß neben den iudices palatini auch die Kardinale an der Rechtsprechung teilhatten, so bestritt Kuttner zu Recht diese Interpretation und bezog nobiles nur auf die Pfalzrichter. Ewald bringt die Abwesenheit des Papstes mit dessen Reise nach Ravenna (n. 287 und n. 288) in Zusammenhang, was zu der allgemein akzeptierten Datierung führt, obwohl ein anderer Zeitpunkt nicht auszuschließen ist, vgl.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI I,4,2 n. 281, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0853-04-00_2_0_1_4_2_281_281
(Abgerufen am 23.04.2024).