RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2
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Papst Leo IV. schließt mit (den Kaisern) Lothar (I.) und Ludwig (II.) ein Paktum und leistet freiwillig einen Eid.
Überlieferung/Literatur
Erw.: n. 293; Ottonianum von 962 (Stengel, Kaiserprivileg 245-248). Reg.: Böhmer-Zielinski n. 69. Lit.: Dümmler, Ostfränk. Reich I 2 306; Heimbucher, Papstwahlen 162ff.; Kehr, Rezension Lindner 136-138; Hampe, Berufung 159f.; Stengel, Kaiserprivileg 224f.; Zimmermann, Ottonische Studien 163ff.; Hees, Kaiser Ludwig 85; Drabek, Verträge 49;
Kommentar
Wie aus dem Text von n. 293 hervorgeht, muß es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um ein sogenanntes Doppelpaktum handeln, an dem Lothar I., Ludwig II. und Leo IV. beteiligt waren, vgl. vor allem Stengel und zuletzt Drabek. Der Papstwahlparagraph des Ottonianum (Stengel 247; vgl. Böhmer-Zimmermann 305) mit dem Hinweis auf den Eid eines Papstes Leo wird seit Stengels Untersuchungen auf Papst Leo IV. bezogen (zu früheren Zuschreibungen zu Leo III., Leo VII. und Leo VIII. vgl. zusammenfassend Zimmermann, bes. 163, 167, 178 und 187f.), der folgert, "daß hier also ein Rest der Bestätigung Lothars I. und Ludwigs II. von 850 im Ottonianum steckt". Der neuerliche Versuch Ullmanns, Entstehung des Ottonianum, im Ottonianum eine vom Kaisertum dem schwachen Papst Leo VIII. aufgezwungene Fälschung zu sehen, hat in der Forschung keinen Anklang gefunden, vgl. Zimmermann 188. Wie Böhmer-Mühlbacher 2 1130a vermutet, könnten noch in die Formulierungen von n. 293 sowie in das eventuell auch auf den Vertrag zu beziehende Fragment n. 270 Textstellen des Paktum übernommen und dann von den Kanonisten gekürzt worden sein. Die nur im Ottonianum erwähnte "freiwillige" Eidesleistung Leos IV. erfolgte jedoch sicherlich nach seiner Weihe (n. 68) und wird zumeist als gleichzeitig mit dem Vertrag angenommen; deshalb wird er auch hier dem Paktum zugeordnet. Datiert wird meist auf das Jahr 850 und eine Gleichzeitigkeit mit der Kaiserkrönung Ludwigs II. vorausgesetzt, bei der jedoch die Anwesenheit Lothars I. nicht bezeugt ist, vgl. n. 220 .
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI I,4,2 n. 226, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0850-04-00_1_0_1_4_2_226_226
(Abgerufen am 23.04.2024).