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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo IV. wird ohne kaiserliche Zustimmung zum Papst geweiht.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Lib. pont. (Duchesne II 107; Prerovský II 538); Pseudo-Liudprand, Liber (Migne, PL CXXIX 1245); Gregor von Catino, Chr. Farfense (Balzani, FSI XXXIV 242); Thomas Ebendorfer, Chr. pont. Rom. (MG SS rer. G. NS XVI 286). Reg.: J p. 230; JE I p. 329; Böhmer-Mühlbacher 2 n. 1130a. Lit.: Heimbucher, Papstwahlen 159-162; Duchesne, Etat pontifical 218; Mann, Lives II 262; Brezzi, Roma 53; Herbers, Leo 101f., 208f. und 262.

Kommentar

Die oben aufgeführten Quellen stimmen in ihren Berichten, auch hinsichtlich der Begründung für eine "vorzeitige" Weihe, überein. Demnach wollten die Römer den Papst zunächst nicht ohne kaiserliche Zustimmung weihen, entschlossen sich dann jedoch wegen der angeblich drohenden Sarazenengefahr dazu. Vielleicht ist auch die Notiz der Ann.Xantenses (MG SS rer. G. [12] 16) (Defuncto Sergio memoria apostolicae sedis minime ad aures nostras pervenit ) in dem Sinne zu interpretieren, daß die Weihe Leos IV. ohne Billigung Lothars I. stattfand. Zu dem wohl später abgeschlossenen Paktum zwischen Leo IV. und Lothar I. bezüglich Wahl und Weihe des Papstes vgl. n. 226 und n. 293 . Zur Abhängigkeit des Pseudo-Liudprand vom Lib. pont. vgl. zuletzt Jasper, Pseudo-Liudprand 54-73. Nähere Einzelheiten über den Weiheort und über die Weihehandlung erfahren wir nicht. Obwohl die sarazenischen Raubzüge in den Jahren 846 und 847 zeitlich nicht exakt im einzelnen fixiert werden können, läßt sich der Zeitpunkt der Weihe doch mit ziemlicher Sicherheit festlegen. Sowohl aus dem Todesdatum von Sergius II. (n. 64) und der zumeist mit 2 Monaten und 15 Tagen angegebenen Vakanz (vgl. n. 2 ) sowie aus der Berechnung des Pontifikatsbeginns vom überlieferten Todesdatum Leos IV. mit Hilfe der Sedenzzeit, die in den Quellen am häufigsten mit 8 Jahren, 3 Monaten und 6 Tagen angegeben wird (vgl. n. 334 ), ergibt sich übereinstimmend der 10. April 847 als Weihetag. Zu anderen Berechnungen vgl. AASS Jul. III 305. Der 10. April paßt auch deshalb gut als Weihetermin, weil im Jahre 847 auf diesen Tag das Osterfest fiel, vgl. Duchesne II 135 Anm.2.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 68, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0847-04-10_1_0_1_4_2_68_68
(Abgerufen am 19.04.2024).