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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Kaiser Lothar (I.) berichtet Papst Leo (IV.) (... spiritali patri nostro Leoni summo pontifici et universali papae) über die Reimser Wirren unter seinem Vater (Ludwig dem Frommen) und seinem Bruder Karl (dem Kahlen) um den ehemaligen Erzbischof Ebo, über dessen in Abschrift beigefügte Resignation auf der Zusammenkunft (von Diedenhofen) (vgl. n. 136 ) und über die nach längerer Vakanz erfolgte rechtmäßige Erhebung Hinkmars aus dem Kloster St-Denis zum Reimser Erzbischof; er interveniert trotz früherer Anfragen bei Papst Sergius (II.) bezüglich Ebo (n. 51) nunmehr für Hinkmar und bittet um Verleihung des Palliums, wenn dieser oder seine Gesandten nach Rom kämen.

Überlieferung/Literatur

Druck: MG Epist. V 609 n. 46. Erw.: n. †(?) 240; Denkschrift Erzbischof Hinkmars von Reims über das Konzil von Soissons (866) (MG Epist. VIII 181); Synodalschreiben von 867 Oktober-November (MG Conc. IV 236); Flodoard von Reims, Hist. III 11 (MG SS XXXVI 217f.). Reg.: Böhmer-Mühlbacher n. 1115; Böhmer-Mühlbacher 2 n. 1149. Lit.: Schrörs, Hinkmar 36, 55f.; Dümmler, Ostfränk. Reich I 2 339; Parisot, Lorraine 37 und 738f.; Lesne, Hincmar et Lothaire 11, 17 und 32; Wolfram, Lateinische Herrschertitel 96f.; Martí Bonet, Palio 98; Devisse, Hincmar 38; Goetting, Hildesheim 77; Herbers, Leo 343f.

Kommentar

Der Brief wird von Hirsch-Gereuth (MG Epist. V 591 Anm. 1) als Anfrage (zur Adresse vgl. Wolfram) gedeutet, auf die der Papst mit n. †(?) 239 und n. †(?) 240 antwortete; jedoch ist das Schreiben Lothars dem Inhalt nach auf die mit n. 138 erfolgte erste und wohl einzig gesicherte Verleihung des Palliums an Hinkmar zu beziehen, vgl. vor allem Parisot 738. Gegen Hirsch-Gereuths Annahme spricht auch der Bericht Flodoards, der allerdings recht pauschal im Anschluß an das Pariser Konzil (846/847) (MG Conc. III 140ff. n. 13) verzeichnet: ... postquam res gestas Leoni papae referentibus episcopis et regalibus insuper epistolis ordinatio Hincmari, quando fidei quoque suae tenorem Romam misit, rata est cum largitione pallii comprobata. Hieraus folgert Schrörs, zusammen mit dem hier erwähnten Brief seien das (inzwischen wohl als echt zu wertende) Glaubensbekenntnis Hinkmars (MG Epist. VIII 1 n. 1), die Akten über dessen Ordination sowie die Akten der Pariser Synode nach Rom übersandt worden, vgl. jedoch auch n. 61, n. 62 und n. 63.-Den Wechsel Lothars I. von der Seite des ehemaligen Reimser Erzbischofs Ebo auf die Seite Hinkmars erklärt Devisse besonders mit der Aussöhnung der drei Brüder im Vertrag von Meersen Anfang 847 (Böhmer-Mühlbacher 2 1131), während Goetting 71 ff. noch zusätzlich auf der Grundlage der Forschungen von Ohnsorge die frühere Ablehnung der byzantinischen Gesandtschaft durch Ebo im Jahre 844 als Ursache der Verstimmung geltend macht. Parisot glaubt hingegen, erst nach Lothars Aussöhnung mit Karl dem Kahlen in Péronne im Januar 849 (Böhmer-Mühlbacher 2 1136a) sei ein Eintreten Lothars zugunsten Hinkmars denkbar. Die Zweifel Dümmlers an der Echtheit verweisen zwar auf gewisse Merkwürdigkeiten, reichen aber zu einem Fälschungsnachweis nicht aus.-Die im Schreiben angedeutete Romreise Hinkmars war wohl geplant, vgl. den bei Flodoard erwähnten etwa gleichzeitigen Brief an Erzbischof Hetti von Trier (MG SS XXXVI 269 = MG Epist. VIII 6 n. * 14; Reg. bei Schrörs, Hinkmar 519 n. 14), fand jedoch vermutlich nicht statt, vgl. Devisse und die von Lothar I. in n. 155 gegebene Begründung, die sich vielleicht aber auch auf einen späteren Zeitpunkt bezieht.-Sieht man von Dümmler und Böhmer-Mühlbacher 2 ab, so wird überwiegend auf die Zeit kurz nach dem Amtsantritt Leos IV. datiert, in der Regel auf Mitte 847, wie sich auch indirekt aus n. 138 ergibt; allerdings hält Parisot wegen der noch ausstehenden Versöhnung Lothars mit Karl 849 für das frühestmögliche Datum.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 137, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0847-00-00_4_0_1_4_2_137_137
(Abgerufen am 28.03.2024).