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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo IV. tadelt gegenüber Kaiser Lothar (I.) (Lothario Augusto) (1) <den Stolz (des Erzbischofs) Hinkmar (von Reims) , der unter Brechung der Mönchsgelübde den (Reimser) Sitz noch zu Lebzeiten des Erzbischofs Ebo (... superstite presule ...) usurpiert und den Kaiser (unctum Domini) widerrechtlich gebannt habe.> (2) Er verbietet deshalb, daß irgend jemand den vom Papst gesalbten Kaiser mit dem Anathem belege.

Incipit:
[N]on solum Hincmarum superbum et ... (Unum pro culpe suae malicia ...)

Überlieferung/Literatur

Orig.: -. Kop.: -. Insert: Coll. Brit. (Ende 11/Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 169v-170r). Drucke: Ewald, Brit. Sammlung 391 n. 38; MG Epist. V 605f. n. 37. Reg.: JE 2619; Böhmer-Mühlbacher 2 n. 1149. Lit.: Schrörs, Hinkmar 60; Dümmler, Ostfränk. Reich I 2 350; Parisot, Lorraine 740f.; Lesne, Hincmar et Lothaire 53f. und 57; Voigt, Staat und Kirche 429 Anm. 213; Knabe, Gelasian. Zweigewaltentheorie 70; Kölmel, Regimen christianum 184; Wolfram, Lateinische Herrschertitel 61; Devisse, Hincmar 42; Hlawitschka, Stirps regia 554; Herbers, Leo 53f. und 342f.

Kommentar

Auch zu diesen beiden, nur aus der Coll. Brit. bekannten Brieffragmenten sind mit ähnlichen Gründen wie bei n. † 134 Einwände gegen die Echtheit erhoben worden, vgl. besonders Parisot und Lesne. Zur Sonderstellung mit n. † 134 innerhalb der Coll. Brit. vgl. Herbers 342f. Widersprüchlich ist unter anderem, daß Fragment (1) die Exkommunikation Lothars durch Hinkmar verzeichnet, Fragment (2) diese jedoch für die Zukunft überhaupt verbietet. Eine zeitliche Differenzierung auf die Zeit vor 849 (erstes Fragment) und 852-853 (zweites Fragment), wie z.B. die MG-Edition vorschlägt, bzw. die von Schrörs erwogene Umkehrung der Reihenfolge von n. Leo † 134 und n. 135 helfen nur bedingt weiter, wird doch damit nur implicite deutlich, daß beide Fragmente vielleicht zwei verschiedenen Schreiben entstammen, die erst der Zusammensteller der Coll. Brit. oder ein früherer Schreiber aufgrund inhaltlicher Ähnlichkeiten zusammengefaßt hat. Die weitere Überlegung von Schrörs 57 Anm. 4, im zweiten Fragment könnten statt Lothar und Hinkmar vielleicht Ludwig der Fromme und Ebo gemeint sein, scheidet aus, vgl. Lesne 57 Anm. 4. Am ehesten basiert noch das zweite Fragment auf einer echten Grundlage; diesem könnte dann das (der Tendenz von n. † 134 vergleichbare) erste Fragment zugefügt worden sein. Geht man von einer möglichen Echtheit des zweiten Fragmentes aus, so könnten mit Kenntnis dieses Teiles das erste Fragment und n. † 134 aus inhaltlichen Gründen im Kreis der Ebo-Kleriker gefälscht oder verfälscht worden sein. Die Datierung für die beiden zusammengefügten Fragmente muß zeitgleich mit n. † 134 angesetzt werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 135, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0847-00-00_2_0_1_4_2_135_135
(Abgerufen am 19.04.2024).