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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo IV. bestätigt der Kirche S. Salvator oder Schola Francorum (in Rom) (... ecclesie sancti Salvatoris que vocatur Scola Francorum ...) die 〈von Kaiser Karl (dem Großen) gewährten〉 Besitzungen und Rechte, insbesondere den jährlichen Zins von Gebieten nördlich (der Alpen) (... census ... de ultramontanis partibus ...) und bestimmt die Kirche als Grabesstätte für Fremde (ad sepulturam omnium hominum de qualibet parte mundi Romam venientium ...).

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urk. Leos IX. von 1053 März 21 (JL 4292; Schiaparelli, Carte antiche 468-473 n. 16, 469; IP I 146 n. 4) und verfälschtes Diplom Karls des Großen (Schiaparelli, Carte antiche 426 n. 1 = MG DKdGr. n. † 254); Tiberio, Basilicae Vaticanae structura (Cerrati I 22). Reg.: IP I 152 n.*1. Lit: Ferrari, Roman Monasteries 236 und 239f.; Herbers, Leo 256-259.

Kommentar

Die Bestätigung ist vor allem aus dem Privileg Leos IX. bekannt. Das als Spurium (aus dem 11. Jh.?) überlieferte Diplom Karls des Großen (das wohl von gleicher Kopistenhand wie die älteste Kopie von n. 312 geschrieben wurde) läßt Karl anachronistisch die unter Papst Leo IV. erbaute Salvatorkirche dotieren. In der Karlsurkunde wird auch der Bau der Kirche und der Civitas nova (gemeint ist die Leostadt, vgl. n. 162 , n. 164 , n. 165 und n. 254 ) auf päpstliche Veranlassung sowie die päpstliche Bestätigung durch ein Präzept erwähnt. Das gefälschte Karlsprivileg ist wohl u.a. dadurch zu erklären, daß Karl der Große den Campo Santo Teutonico gegründet haben soll. Weitere Einzelheiten zur personellen und sachlichen Ausstattung der Kirche werden in dieser Karlsurkunde ebenso teilweise auf Leo IV. zurückgeführt. Zu möglichen Verwechslungen bzw. Angleichungen zwischen Leo III. und Leo IV, auch im Zusammenhang mit dem Bau der Leostadt, vgl. Herbers. Die Urkunde Leos IX. beruft sich ebenfalls auf Karl den Großen, der als Gründer von S. Salvator und der Schola Francorum gilt. Das Privileg Leos IV. für das Kloster S. Martin (n. 312) nennt S. Salvator als Besitz des Martinsklosters. Eine Bestätigung Leos IV ist zwar nicht ganz auszuschließen, aber zumindest muß die Berufung auf Karl den Großen als Verfälschung angesehen werden. Die Datierung ist nicht genauer einzugrenzen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 83, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0847-00-00_15_0_1_4_2_83_83
(Abgerufen am 29.03.2024).